NRW-Archivgesetz, hier: Einbringungsrede Lutz Lienenkämper
Aus dem Protokoll der Landtagssitzung (Link): " .....Lutz Lienenkämper, Minister für Bauen und Verkehr: Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Die bei Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen anfallenden Unterlagen der Dokumentation und Information von heute sind die historischen Quellen von morgen. Es muss gewährleistet sein, dass die bei diesen Stellen nicht mehr benötigten Unterlagen den Archiven angeboten werden. Die Archive werden so in die Lage versetzt, den archivwürdigen Teil zur umfassenden Dokumentation der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse zu übernehmen, dauerhaft zu erhalten und für die Nutzung aufzubereiten. Die in den Archiven verwahrten Unterlagen sichern die rechtsstaatlich gebotene Kontinuität der Verwaltung und sind zugleich als objektive Quellen die unverzichtbare Grundlage für die Erforschung der Geschichte. Ihre Erhaltung und Nutzung liegt damit im öffentlichen Interesse. Dieses wertvolle und unersetzliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung zu schützen und für seine Erhaltung und Nutzung zu sorgen, ist eine politisch wichtige Aufgabe, der im Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf Art. 18 der Landesverfassung verfassungsrechtlicher Rang zukommt. Der Verfassungsauftrag richtet sich gleichermaßen an das Land wie an die Gemeinden und die Gemeindeverbände. Zur Erfüllung dieses Auftrags ist eine gesetzliche Regelung unverzichtbar. Das geltende Archivgesetz vom 16. Mai 1989 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Das Gesetz wird jetzt den technischen Anforderungen angepasst. Für die Übernahme elektronischer Unterlagen müssen die IT-Systeme der abgebenden Behörden und der aufnehmenden Archive kompatibel sein. Um unkalkulierbare Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme nicht kompatibler elektronischer Unterlagen zu vermeiden, müssen die Archive schon in der Phase des Systemdesigns einbezogen werden. Neu ist der normierte Schutz auch kommunalen Archivguts vor Veräußerung. Die Unveräußerlichkeit von Archivgut als Kulturgut und Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses ist im geltenden Gesetz nur bezogen auf das im Landesarchiv befindliche Archivgut normiert. Der Entwurf folgt den Forderungen der kommunalen Archive und sieht vor, diesen Schutz auf das kommunale Archivgut auszuweiten. Der Gesetzentwurf stellt in diesem Zusammenhang klar, dass mit dem geschützten Archivgut nur solches gemeint ist, das aus dem Verwaltungshandeln des Archivträgers in Abgrenzung zum Beispiel zu Künstlernachlässen oder Künstlerarchiven entstanden ist. Ein spezielles Nutzungsinteresse ist die wissenschaftliche Erforschung des Schicksals von Personen unter nationalsozialistischer Herrschaft. Mit der sogenannten Yad-Vashem-Befugnisnorm wird die Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Daten aus noch gesperrtem Archivgut geschaffen. Der Einsturz des Gebäudes des historischen Archivs der Stadt Köln am 3. März 2009 hat die Bedeutung von Archiven auf …
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Erschienen 11. November 2009 auf http://archiv.twoday.net/.
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Archivalia | 11. Dezember 2009 — Grundsätzlich ist das Gesetz klarer und besser geworden, wenngleich in Einzelfragen Klärungen oder Nachbesserungen aus meiner Sich…
Unklarer Rechtsstatus (?) von staatlichen Kassanda bei Übernahme durch Kommunalarchive
Archivalia | 29. Mai 2010 — Hintergrund ArchivG NRW § 4 (5) S. 3 - 5 " ..... Nicht archivwürdige Unterlagen sind vorbehaltlich Satz 2 durch die anbietende Ste…
Archivrechtliche Stellungnahme zur Psychiatrieakte Kinski
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Archivalia | 1. Dezember 2008 — Gemeinsame Presseerklärung des Bundesverband der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS) und des Verbandes deuts…

