NPD-Verbot: Juristisch riskant und politisch fragwürdig

Herr Grimm, heute beraten die Innenminister über einen neuen Anlauf, die NPD in Karlsruhe als verfassungswidrig verbieten zu lassen. Was würden Sie ihnen raten?

Ich würde ihnen raten, vor der Entscheidung noch einmal Art. 21 des Grundgesetzes zu lesen. Dort steht alles, was relevant ist.

Nämlich?

Art. 21 stellt drei Bedingungen für ein Parteiverbot: Erstens muss sich die Partei gegen die verfassungsrechtliche Grundordnung wenden, also gegen den unverzichtbaren Kerngehalt dieser Ordnung und nicht nur gegen einzelne Vorschriften oder Einrichtungen. Zweitens muss sie diese Ordnung aktiv beeinträchtigen oder beseitigen wollen – nicht nur kritisieren, schlecht machen oder für eine andere eintreten. Alles, was im Meinungsmäßigen bleibt, reicht nicht aus. Ebensowenig reicht das Bestreben, das Grundgesetz auf legalem Weg zu ändern. Drittens muss es die Partei sein, die entschlossen ist, die Ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nicht nur einzelne Mitglieder oder Anhänger. Das heißt nicht, dass Äußerungen oder Handlungen Einzelner irrelevant wären, aber sie müssen der Partei zugeschrieben werden können, also Ausdruck der Ansichten und Bestrebungen der Partei sein.

Für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass das Bundesverfassungsgericht diese drei Bedingungen als erfüllt ansieht?

Das hängt von dem Material ab, das ihm vorgelegt wird. Nicht die Partei muss beweisen, dass sie die freiheitliche demokratische Ordnung bejaht, sondern der Staat muss beweisen, dass die Partei die Ordnung beseitigen will. Es scheint nun allerdings mehr Material zu geben als 2003, und auch die V-Leute-Problematik, an der das Verfahren damals scheiterte, dürfte den Innenministern diesmal bewusster sein.

Was sich auf jeden Fall beweisen lassen dürfte, ist der Fremdenhass und die Ausländerfeindlichkeit dieser Partei. Reicht das nicht?

Selbst wenn dieser Beweis geführt würde, reichte er für sich allein genommen nicht. Fremdenhass und rassistische Äußerungen oder Handlungen werden strafrechtlich geahndet, nicht durch Parteiverbote. Es liegt allerdings nicht fern, dass jemand, der Fremdenhass oder Rassismus verbreitet, Grundrechte überhaupt ablehnt. Grundrechte gehören jedoch zum Kerngehalt der Verfassungsordnung. Auch das Bestreben, die Grundrechte zu bekämpfen, müsste aber konkret belegt werden.

Wie gehen die Richter denn mit der ungewohnten Rolle, die sie in einem Parteiverbotsverfahren spielen müssen, um?

Sie sind in einer ähnlichen Situation wie ein Strafrichter: Sie müssen nicht nur Rechtsfragen beantworten, sondern Beweise erheben und würdigen. Das ist in den meisten anderen Verfahren, die zum BVerfG gelangen, Sache der unteren Instanzen. Beim Parteiverbot sind die Verfassungsrichter dagegen selbst Tatrichter. Das ist ungewohnt. Aber aus gutem Grund müssen ja drei Richter jedes Senats aus der Justiz kommen und also mit diesen Dingen ve…

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Themen: Deutschland , Gerichte , Bundesverfassungsgericht , Bverfg , Egmr , Demokratie , Grimm , Parteien , Vereinigungsfreiheit , Grundrechtliches , IN Der Debatte , Staatsorganisatorisches

Erschienen 5. Dezember 2012 auf http://verfassungsblog.de.

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