NPD-Spielwiese

Auch im Versammlungsrecht gilt eigentlich: Wer zu spät kommt, muss sehen wo er bleibt, die Versammlungsstätte erhält im Regelfall derjenige, der als erster anmeldet. Dass dieses Erstanmelderprivileg jedoch im konkreten Einzelfall auch einmal zurück stecken muss, zeigt ein aktueller Fall aus Thüringen:

Dort hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera Tag bestätigt, durch den die Stadt Gera verpflichtet worden ist, der NPD (Kreisverband Gera) den Versammlungsort “Spielwiese” für eine von ihr geplante Veranstaltung bereits am Vortag ab 15.00 Uhr zur Verfügung zu stellen.

Die Stadt hatte gegenüber der NPD für die von deren Kreisverband Gera angemeldete Kundgebung mit dem Thema “Nie wieder KommunismusFreiheit für Deutschland” am 3. August 2011 verfügt, dass der Versammlungsort “Spielwiese” erst am Versammlungstage ab 8.00 Uhr zur Verfügung stehe. Zur Begründung hatte die Stadt dar auf verwiesen, dass für den von der NPD jetzt gewünschten Zeitraum für den Aufbau (Zäune, Bühne etc.) bereits die Anmeldung einer anderen Veranstaltung vorliege. Anmelder dieser anderen Veranstalter ist das “Bündnis gegen Rechts”, das am Vortag der NPD-Veranstaltung nach einem Demonstrationszug Tag ab 18.00 Uhr eine Abschlusskundgebung auf der “Spielwiese” durchführen wollte.

Die NPD hat gegen diese versammlungsrechtliche Auflage Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht Gera vorläufigen Rechtsschutz begeht. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Stadt verpflichtet, der NPD bereits heute die “Spielwiese” für die Aufbauarbeiten zur Verfügung zu stellen. Die NPD müsse, so das Verwaltungsgericht Gera in seinen Entscheidungsgründen, zur Verwirklichung der von ihr angestrebten Versammlungszwecks in erheblichem Umfang Vorbereitungsmaßnahmen treffen. Bei einer Übergabe des Versammlungsgeländes erst am Veranstaltungstag sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass es sowohl im Zuge der für diesen Tag geplanten Gegenveranstaltungen als auch im Nachgang zu der vom Bündnis gegen Rechts für den Vortag auf der “Spielwiese” geplanten Abschlusskundgebung zu Blockadeaktionen erheblichen Umfangs kommen werde und die NPD somit endgültig an der Verwirklichung ihres durch das Versammlungsgrundrecht (Art. 8 GG) geschützten Vorhabens gehindert wäre. Angesichts dieser Gefahrenlage begegne es keinen Bedenken, wenn das “Bündnis gegen Rechts” darauf verwiesen werde, seine geplante Abschlusskundgebung am Vortag an anderem anderen Ort in unmittelbarer Nähe der “Spielwiese” durchzuführen. Es könne sich demgegenüber auch nicht auf das sog. “Erstanmelderprivileg” berufen, da es ihm nicht nur um friedlichen Protest, sondern auch darum gehe, die Veranstaltung der NPD mit den Mitteln der Blockade zu unterbinden. Das “Bündnis gegen Rechts” müsse es hinnehmen, wenn seine Blockadeaufrufe zum Anlass beschränkender Verfügungen gemacht würden. Diese Beschränkungen w…

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Themen: Freiheit , Npd , Kommunismus , Versammlungsrecht , Rechtsextremismus , Versammlungsstätte

Erschienen 24. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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