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Novelle zum Telekommunikationsrecht

am 09.11.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern

Der Deutsche Bundestag hat jetzt das Gesetz zur Novellierung des Telekommunikationsüberwachungsrechts verabschiedet. Das Gesetz novelliert die geltenden Vorschriften der StPO zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen. Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:
1) Veränderter Straftatenkatalog bei der Telefonüberwachung
Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO angeordnet werden kann, wird grundsätzlich auf schwere Straftaten begrenzt: Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, werden aus dem Katalog gestrichen (z.B. fahrlässige Verstöße gegen das Waffenrecht, Anstiftung/Beihilfe zur Fahnenflucht durch Nicht-Soldaten, Verstöße gegen das Vereinsgesetz).
Neu in den Katalog aufgenommen dagegen werden schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität: Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung, schwere Steuerdelikte, wie etwa der gewerbs- oder bandenmäßige Schmuggel sowie alle Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen), alle Menschenhandelsdelikte sowie jede Form der Verbreitung von Kinderpornographie.
2) Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telefonüberwachung
Selbst wenn es um die Aufklärung schwerster Straftaten geht, darf in den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht eingegriffen werden. Das Gesetz enthält deshalb bei der Telekommunikationsüberwachung ein ausdrückliches Erhebungs- und Verwertungsverbot für Kommunikationsinhalte aus diesem intimsten Bereich. Wenn also in einem Telefonat über innerste Gefühle oder höchstpersönliche Überlegungen gesprochen wird, ist die Überwachung des Telefonats unzulässig. Wird es gleichwohl abgehört, dürfen daraus gewonnene Informationen keinesfalls in einem Strafverfahren verwertet werden.
3) Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen bei allen Ermittlungsmaßnahmen
Für Personen, die als Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, gilt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht in der Vernehmung bleibt unverändert bleibt. …

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