Das EU-Beihilfenrecht im Fokus des Abschlussprüfers
Der Energieblog | 11. Oktober 2011 — (c) Rainer Sturm / PIXELIO (www.pixelio.de) Kommunale Unternehmen und Einrichtungen können von zwei Seiten her mit dem EU-B…
(c) Rainer Sturm / PIXELIO (ww.pixelio.de)
Kommunale Unternehmen und Einrichtungen können aufgrund ihrer Nähe zur öffentlichen Hand von zwei Seiten her mit dem EU-Beihilfenrecht in Berührung kommen: Als Empfänger wie als Geber von Beihilfen. In beiden Fällen ist die Gefahr ungewollter Rechtsverletzungen hoch, mit gravierenden Folgen bis hin zur Existenzvernichtung des Unternehmens.
Für eine rechtskonforme Finanzierung von kommunalen Daseinsvorsorgetätigkeiten und zur Absicherung gegen Beihilfenrechtsverstößen gilt seit 2006 das so genannte „Monti“ bzw. „Altmark“-Paket (benannt nach dem epochalen „Altmark-Trans“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bzw. dem damaligen Wettbewerbskommissar Mario Monti) aus dem Jahre 2005. Dieses Maßnahmenpaket ist – wie bereits in unserem Blog-Beitrag vom 11. Oktober 2011 angekündigt – jetzt umfassend novelliert worden. Das neue Maßnahmenpaket, das erst am 20. Dezember 2011 von der EU-Kommission endgültig verabschiedet wurde, ist bereits auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar. Das neue Recht muss ab dem 31. Januar 2012 beachtet werden und ersetzt die bisherigen Regelungen zum Teil auch mit Wirkung für die Vergangenheit.
Auch die Abschlussprüfer werden daher die neuen Übergangsvorschriften in der Novelle für Sachverhalte aus 2011 berücksichtigen müssen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat auf die wachsende Bedeutung des Beihilfenrechts für die öffentliche Daseins-vorsorge im vergangenen Jahr mit dem neuen Prüfungsstandard „IDW PS 700“ für die Beurteilung von Beihilfe, insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen reagiert (siehe auch Blog vom 9. März 2011). Danach muss der Abschlussprüfer beihilfenrechtliche Risiken bereits beim Jahresabschluss 2011 prüfen und gegebenenfalls aufdecken. Die Verlautbarung IDW PS 700 beruht zwar formal noch auf dem Rechtstand des “Monti”-Pakets aus 2005/2006, weil bei ihrer Veröffentlichung am 7. September 2011 die Beihilfenrechtsreform noch in der der Diskussion war. In der Sache ändert die Neufassung der Vorschriften zur öffentlichen Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen jedoch nichts an der zwingenden Einbeziehung des Beihilfenrechts in die Jahresabschlussprüfungen. Auf eine mögliche Überarbeitung des IDW PS 700 aufgrund der neuen Rechtslage wird in dem Standard vom 7. September 2011 bereits hingewiesen.
Die Novelle des Monti-Pakets bietet nunmehr erweiterte Möglichkeiten, Beihilferechtsverstöße zu legalisieren. Kommunale Unternehmen und Einrichtungen sollten diese daher schnellstmöglich nutzen, um Einschränkungen oder gar eine Verweigerung des WP-Testats zu vermeiden.
Die Bestandteil des neuen Maßnahmenpakets im Einzelnen:
Die neue Mitteilung K(2011)9404 endgültig betrifft die Frage, wie Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bei… » Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2012 auf http://www.derenergieblog.de.
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