Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs

Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten.

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn in ihm nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist; zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten.

Grundsätzlich müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöc…

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Themen: Zpo , Wiedereinsetzung , Bundesgerichtshof , Zivilprozess
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 23. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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