Notwendige Verteidung wegen erforderlicher Akteneinsicht
am 18.01.2008 von kanzlei-hoenig.info
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn ohne die Kenntnis der Akten eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist.
Kammergericht, Beschluß vom 14. Januar 2007, Aktenzeichen: (2) 1 Ss 438/07 (33/07)
(Leitsatz des Verfassers)
Die türkische Angeklagte, die die deutsche Sprache nicht beherrscht, wurde durch die Aussagen von drei arabischen Jugendlichen im Alter von 14 und 18 Jahren belastet. Sie soll eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) in zwei Fällen begangen haben. Sie hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten.
Ich hatte mich als ihr Verteidiger gemeldet und meine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, meine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Ich habe die Angeklagte instruiert, sie dann aber nicht in der Hauptverhandlung verteidigt. Sie wurde verurteilt und ich habe gegen das Urteil des Amtsgerichts erfolgreich (Sprung)Revision erhoben.
Das Kammergericht gab der Revision aus mehreren Gründen statt.
Die türkische Angeklagte stand völlig allein einer ihr feindlich gesonnenen Gruppe von Jugendlichen gegenüber; unbeteiligte Zeugen gab es nicht. Zur Verteidigung war es unabdingbar erforderlich, die in den Akten niedergelegten Bekundungen der Zeugen in ihren Einzelheiten zu kennen, um gegebenenfalls Widersprüche herauszuarbeiten. Das ist nur nach Akteneinsicht möglich, die nur dem Verteidiger zusteht (§ 147 Abs. 1 StPO).
Ich habe die Entscheidung des Kammergerichts hier vollständig veröffentlicht. Sie ist nicht nur zur Verdeutlichung des Leitsatzes lesenswert. Denn obwohl die formelle Rüge …
Notwendige Verteidung wegen erforderlicher Akteneinsicht
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