Notwendige Verteidigung im beschleunigten Verfahren bei Straferwartung von 6 Monaten

Das OLG Braunschweig hat der Sprungsrevision eines Angeklagten stattgegeben, der vom Amtsgericht Braunschweig im beschleunigten Verfahren wegen Ladendiebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ohne dass ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte. Das OLG hat das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO bejaht, weil die Verhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden habe, deren Anwesenheit das Gesetz zwingend vorschreibt. Für das beschleunigte Verfahren ist gem. § 418 Abs. 4 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten zu erwarten ist. Wann das der Fall ist, beurteilt das Gericht aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe. Die Prognose muss nicht nur einmalig bei Eingang des Antrages auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens oder bei Terminierung der Hauptverhandlung, sondern fortlaufend während des gesamten Verfahrens gestellt werden. Stellt sich erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft oder nach dem letzten Wort des Angeklagten - etwa erst in der Urteilsberatung - heraus, dass eine Strafe von mindestens 6 Monaten zu erwarten ist, muss die Hauptverhandlung noch vor Verkündung des Urteils unterbrochen werden. Dem Angeklagten ist dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen und die Hauptverhandlung ist in dessen Anwesenheit in ihren wesentlichen Teilen zu wiederholen. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 9.2.2006 - 1 Ss 5/05 -, StV 2006, 519) Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Stpo , Amtsgericht , Verfahren

Erschienen 12. September 2006 auf http://www.strafblog.de.

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