Notwendige Verteidigung bei drohender Gesamtfreiheitsstrafe
Notwendige Verteidigung im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO liegt nicht allein deshalb vor, weil die zu verhängende geringe Strafe
voraussichtlich in einem anderen Verfahren in eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr einzubeziehen sein wird.
In dem hier vom entschiedenen Verfahren selbst liegen keine Umstände vor, die
eine Verteidigung als notwendig erscheinen lassen. Die Schwere der angeklagten Tat begründet eine solche Notwendigkeit für sich
genommen nicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist vor allem die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung. Meist wird angenommen, dass
die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze bildet, ab der regelmäßig Anlass zur Beiordnung besteht. Gegenstand des
Revisionsverfahrens ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nur drei Monaten, die aus Rechtsgründen nicht verschlechtert
werden kann. Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen, liegen nicht
vor. Es geht um einen einfachen Ladendiebstahl, den der Angeklagte in vollem Umfang gestanden hat. Die Rechtsfolgenentscheidung zeigt
ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten. Dies gilt gleichermaßen für die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die
der Verteidiger besonders angesprochen hat.
Auch der Umstand, dass aus der Strafe im vorliegenden Verfahren und aus der Strafe, die in dem inzwischen bei dem Landgericht
Konstanz anhängigen Verfahren zu erwarten ist, voraussichtlich eine von mehr als einem Jahr zu bilden sein wird, rechtfertigt es nicht, wegen der Schwere der Tat
einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO anzunehmen.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Verteidigung und die Bestellung eines Verteidigers stellen sich als
Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verhandlungsführung dar. Der Beschuldigte muss die
Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass
ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen
und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Verteidiger) erhält. Für die Bewertung, ob ein solcher schwerwiegender Fall
vorliegt, kommt es deshalb zunächst auf das Gewicht der Rechtsfolgen an, die in dem betreffenden Verfahren, in dem sich der
Beschuldigte verteidigen muss, zu erwarten sind, gegebenenfalls auf die zu erwartende Gesamtstrafe unter Einbeziehung vorangegangener
Verurteilungen. Darüber hinaus ist allerdings auch die Gesamtwirkung der Strafe zu berücksichtigen. Hierzu gehören sonstige
schwerwiegende Nachteile, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu befürchten hat, wie etwa ein drohender Bewährungswiderruf.
Nach verbreiteter Auffassung gehören hierzu auch weite…
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