„notice and take-down”-Schreiben statt Abmahnungen
Der hat gestern eine
Pressemitteilung zum Google-Bildersuche-Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – veröffentlicht. Der BGH hat entschieden, dass
Internetnutzer, die ihre Seiten nicht durch den richtigen Einsatz der sog. robots.txt-Datei von der Indexierung durch Suchmaschinen
abhalten, dem Suchmaschinenbetreiber durch ihr Verhalten eine konkludente in das Recht, gemäß § 19a UrhG ihre Werke zugänglich zu machen, einräumen.
Gespannt sind wir auf die abschließende Stellungnahme des BGH, der in einem die Vorgehensweise für Fälle, in denen die von der aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu
nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, aufgezeigt hat.
Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass in
diesen Fällen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über
den elektronischen in
Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – France/Louis Vuitton). Demnach käme eine des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm
gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
Dieses Verfahren nennt sich im amerikanischen Recht:
“notice-and-take-down-letter”
Das notice-and-take-down-Verfahren ist seit den Urteilen zur und Haftung des Plattformanbieters, wie eBay, Amazon und Co., auch in mittlerweile fester Bestandteil des Rechtssystems
geworden. Der Anbieter eines Forums oder einer Plattform wird von vermeintlich rechtswidrigen Inhalten in Kenntnis gesetzt und
aufgefordert, die inkriminierten Inhalte zu entfernen. Bis dahin haftet der Empfänger nicht; erst nach Ablauf einer kurzen Frist nach
Kenntnisnahme beginnt die Haftung, womit dann auch wieder eine reguläre berechtigt wäre.
Schlagworte: Abmahnung, öffentlich, Berlin, BGH, Bild, Bildersuche, Bundesgerichtshof, Content, Deutschland, e…
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