Nothochzeit mit todkrankem Partner begründet keine Witwenrente
Seit Anfang 2002 besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen hat, deren alleiniger oder überwiegender Zweck in der finanziellen Absicherung des Partners besteht. Eine Versorgungsehe wird regelmäßig unterstellt, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Aus diesem Grund versagte der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: L 2 R 220/06; Revision nicht zugelassen) einer Witwe aus Frankfurt die von ihr begehrte und von der Rentenversicherung abgelehnte Witwenrente.
Die Frankfurterin hatte ihren langjährigen Lebenspartner einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Sie gab an, es hätten schon lange Heiratspläne bestanden und mit dem Tod ihres Partners sei so schnell nicht zu rechnen gewesen. Sie habe sich als Ehefrau eine bessere Mitbestimmungsmöglichkeit bei medizinischen Entscheidungen, die ihren Mann betrafen, versprochen. Die Versorgung durch eine spätere Witwenrente habe bei den Überlegungen zur Eheschließung keine Rolle gespielt.
Die vom Gesetzgeber vermutete Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer kann durch besond…
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Erschienen 22. Januar 2007 auf http://info.folkertjanke.de.
Kommentare zu "Nothochzeit mit todkrankem Partner begründet keine Witwenrente":
Scheint eher ein Fall bürokratischer Sparsamkeit zu sein.
Anne
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