Nothochzeit mit todkrankem Partner begründet keine Witwenrente
am 22.01.2007 von http://info.folkertjanke.de
Seit Anfang 2002 besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente, wenn eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen hat, deren alleiniger oder überwiegender Zweck in der finanziellen Absicherung des Partners besteht. Eine Versorgungsehe wird
regelmäßig unterstellt, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Aus diesem Grund versagte der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: L 2 R 220/06; Revision nicht zugelassen) einer Witwe aus Frankfurt die von ihr begehrte und von der Rentenversicherung abgelehnte Witwenrente.
Die Frankfurterin hatte ihren langjährigen Lebenspartner einen Monat vor dessen Tod geheiratet. Sie gab an, es hätten schon lange Heiratspläne bestanden und mit dem Tod ihres Partners sei so schnell nicht zu rechnen gewesen. Sie habe sich als Ehefrau eine
bessere Mitbestimmungsmöglichkeit bei medizinischen Entscheidungen, die ihren Mann betrafen, versprochen. Die Versorgung durch eine spätere Witwenrente habe bei den Überlegungen zur Eheschließung keine Rolle gespielt.
Die vom Gesetzgeber vermutete Versorgungsabsicht bei kurzer Ehedauer kann durch besondere Umstände …
Eine mir seltsam erscheinende Entscheidung des Geirchts - ist nicht eigetnlich vorgesehen, Lebenspartner den Ehepartnern nach und nach gleichzustellen? Selbst Versicherunge bieten Mitversicherung von Lebenspartnern schon an. Dann einer Lebenspartnerin, die nachweilich eine solche ist, die witwendrente abzusprechen, weil der Ehevertrag zu spät geschlossen wurde - ja da könnte man ja auch wieder loslegen undalle Kinder, die nicht mindestens 9 Monate nach der Ehe geboren werden für unehelich erklären, oder?
Scheint eher ein Fall bürokratischer Sparsamkeit zu sein.
Anne
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