Notarieller Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sittenwidrig sein!
Der notarielle Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der der Ehe kann sittenwidrig und damit nichtig sein. Dies hat das OLG Hamm in einem jetzt
veröffentlichten Beschluss vom 10.03.2010 (Az.: II-5 UF 198/09) festgestellt.
Der Entscheidung lag ein notarieller
zugrunde, der vor Heirat der Beteiligten im Jahr 1991 abgeschlossen wurde und einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsah.
Bei Vertragsschluss war bereits geplant, dass sich die Ehefrau der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmen sollte und und deshalb auf
eine altersversorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichten würde.
Das OLG Hamm hat darin einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB erkannt, weil der Ausschluss des Versorgungsausgleichs natürlich dazu
führte, dass die Ehefrau aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung
verfügte.
Dieses Ergebnis sei mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar.
Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichte sich zu einem Nachteil, den der gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen wolle und
der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden könne, wenn die Ehe scheitert (BGH FamRZ 2009, 1041; 2008, 2011
mwN).
Auch besondere Umstände oder wichtige Belange, die diese einseitige Risiko- und Lastenverteilung rechtfertigen konnten, waren nicht
erkennbar. Stattdessen hat sich im Termin der mündlichen Verhandlung auch herausgestellt, dass der Vorschlag, den
Versorgungsausgleich auszuschließen, vom damaligen Anwalt des Ehemannes gekommen war, der (pflich…
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