Vorname Als Nachname: Nachname als Vorname
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Nomen est Omen ? Interessantes zum Namensrecht
Zum Sorgerecht der Eltern gehört das Recht zur Namensgebung des Kindes. Dieses Recht ist gleichzeitig Pflicht, denn der Name ist erstes Merkmal der Identifizierung eines Individuums zusammen mit den anderen Pflichtangaben zur Person wie Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. § 16 Satz 1 des Personenstandgesetzes normiert die Anzeigepflicht der Geburt eines Kindes binnen einer Woche. § 21 (1) Nr. 1-4 PstG bestimmt die Eintragungen der persönlichen Daten der Eltern, Geburtstag, -ort, -stunde des Kindes, Geschlecht und Vor- und Familienname des Kindes in das Geburtenbuch. Folgerichtig normiert § 111 OwiG die falsche Namensangabe und falsche Angaben zur Person vor einer zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit, die immerhin mit bis zu 1000,-€ Geldbuße geahndet werden kann.
Die §§ 1616 bis 1618 BGB regeln das Kindesnamensrecht, die Namensgestaltung. Die Vorschriften enthalten zwingendes Recht, jedoch haben die Eltern eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Vornamensgebung und sofern sie keinen Ehenamen bestimmt haben, Wahlmöglichkeit auch bei der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes. Im deutschen Recht besteht der Gesamtname einer Person aus mindestens einem Vornamen und einem Zu- bzw. Nachnamen, der auch als Familienname bezeichnet wird (Diederichsen, Kommentar zum BGB Einf. v § 1616 BGB, Rn. 4 und 7) . Bei den Familiennamen werden noch echte und unechte Doppelnamen unterschieden, die unechten entstehen vor allem durch Hinzufügen des Geburts- bzw. des bisher geführten Familiennamens zum Ehenamen. Auch in diesen Fällen gilt ausschließlich der Ehename als Familienname, der Begleitname spielt für das Namensrecht des Kindes keine Rolle. Die Eltern können ihrem Kind nicht einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen geben (daselbst, Rn. 6) . Das wäre auch unpraktisch, denn wenn das Kind später selbst heiratet und neben seinem Doppelgeburtsnamen den Namen des Partners annimmt, dann hätte die Person drei Nachnamen, falls der Partner auch einen Doppelnamen führt, bereits vier. Das wäre irgendwie noch verwirrender als es zum Teil heute schon ist.
Das Kind verheirateter Eltern erhält den Namen seiner Eltern als Geburtsnamen, § 1616 BGB. Sind die Eltern nicht verheiratet, üben aber die gemeinsame Sorge aus, erklären sie gegenüber dem Standesbeamten, ob der Name des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes wird, § 1617 (1), Satz 1 BGB. Steht die elterliche Sorge nur einem Teil zu, so erhält das Kind den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, § 1617 a (1) BGB.
Bei der Wahl des Vornamens sind die Eltern grundsätzlich frei; die Ausübung des Wahlrechts darf aber das Kindeswohl nicht beeinträchtigen. Inhaltlich gilt insbesondere der Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit, wobei über die Zuordnung eines Namens zu einem bestimm…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Mai 2011 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.
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