Nomen est omen

So kann man das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vielleicht am besten zusammenfassen. Oder eben so: Wenn sich ein Hotel „Wellnesshotel” nennt, dann muss es dem Kunden auch möglich sein, Wellnessangebote zu nutzen.

Ein Pärchen hatte einen Aufenthalt in einem solchen Hotel gebucht und war enttäuscht abgereist, als sie feststellten, dass statt eines umfangreichen Wellnessangebotes im Aufenthaltszeitraum tatsächlich nur 2 x Fußreflexzonenmassage angeboten wurde. Dies sei auch ihr gutes Recht gewesen, urteilte das Amtsgericht: Fehlende Wellnessangebote stellten einen erheblichen Mangel des Hotelvertrages dar, der zur Kündigung berechtige. Eine Abreise sei als solche zu verstehen - ohne W…

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Themen: Kündigung , Potsdam , Abreise , Mietmangel , Wellnesshotel
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 22. Juni 2009 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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