Noch´n Gericht: Für Abofallen tätige Inkassofirma bekommt kein Konto bei der Sparkasse

Eigentlich müssen Sparkassen alle Kunden gleichbehandeln. Sie dürfen also auch nicht einfach so einen Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen. Manche Kunden sind aber eben nicht gleich - vor allen Dingen dann, wenn sie mit den Anbietern von Internet-Abofallen unter einer Decke stecken. Das musste jetzt auch ein Inkassounternehmen erfahren, das versuchte, bei Verbrauchern Geld für solche Abo-Fallen einzutreiben. Die Sparkasse Frankfurt hatte zunächst dessen Konto gekündigt, denn viele Verbraucher hatten sich darüber beschwert, dass das Inkassounternehmen unberechtigte Forderungen eintreibe. Die Inkassofirma klagte dagegen vor den ordentlichen (also den Zivil-)Gerichten - und scheiterte. Daraufhin wurde das Verwaltungsgericht eingeschaltet, um die Sparkasse dazu zu verpflichten, ein neues Konto für die Inkassofirma zu eröffnen. Doch das Gericht machte da nicht mit, wie es in einer Pressemeldung zu seinem Urteil vom 16.12.2010, Aktenzeichen 1 K 1711/10.F mitteilt: "Den zahlreichen auch an die Sparkasse gerichteten Verbraucherbeschwerden läge nämlich eine Inkassotätigkeit der Klägerin für Unternehmen zugrunde, deren Forderungen unter Ausnutzung der Unvorsichtigkeit der Verbraucher entstanden seien und sich als strafrechtlich relevante Täuschungshandlung darstelle. Die Täuschung bestünde beispielsweise darin, dass Unternehmen auf ihrer Website die Möglichkeit böten, Software herunterzuladen, ohne dass erkennbar werde, dass hierfür Kosten entstünden. [...] Die Verbraucher würden so in eine Falle gelockt. [...] Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, mit dieser Praxis der Internetanbieter nichts zu tun zu haben, denn es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Unternehmen im Internet und dem Inkasso der Klägerin." Interessant, dass erneut ein Frankfurter Gericht von einer "strafrechtlich relevanten Täuschungshandlung" spricht - das Oberlandesgericht Frankfurt hatte erst vor ein paar Tagen eine ähnliche Entscheidung aus strafrechtlicher Sicht gefasst. Übrigens: Auch Rechtsanwälte, die sich für zwielichte Geschäftemacher hergeben, dürfen nicht damit rechnen, bei einer Sparkasse ein Konto zu bekommen. Das hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon mit Beschluss vom 15.06.2010, Aktenzeichen 10 ME 77/10 festgestellt: "Der Senat erachtet es als einen solchen sachgerechten Grund, der eine - unterstellte - Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigt, wenn mit der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem Antragsteller eine erhebliche und nachhaltige Rufschädigung (Imageschaden) zu Lasten der Antragsgegnerin aufgrund von Veröffentlichungen in verschiedenen Medien zu befürchten ist [...]. Dies ist nicht erst dann anzunehmen, wenn feststeht, dass das Handeln des Kontoinhabers strafbar ist oder die Zahlungseingänge auf dem Konto aus Straftaten herrühren. Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Antragsgegnerin an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie hat deshalb dara…

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Themen: Betrug , Verbraucher , Abo-falle , Internetvertragsfalle
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 17. Januar 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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