Nochmals: Die Sicherungsverwahrung vor dem EGMR

Die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung einer Haftstrafe kann gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 5 § 1 EMRK verstossen. Einen solchen Verstoß stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall des deutschen Staatsangehörigen Jakob Schönbrod fest:

Der Beschwerdeführer, Jakob Schönbrod, ist vielfach vorbestraft und hat viele Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht. Im Mai 1996 verurteilte ihn das Landgericht Koblenz wegen gemeinschaftlich begangenen bewaffneten Raubüberfalls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an; dieser Teil des Urteils wurde aber später aufgehoben, da seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits mit einem früheren Urteil 1978 angeordnet worden war. Nach der vollständigen Verbüßung seiner Haftstrafe am 7. Juni 2005 blieb Herr Schönbrod in der JVA Aachen in der Sicherungsverwahrung. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Landgericht Aachen das Verfahren zur Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zwar bereits eingeleitet, aber noch keinen formalen Beschluss getroffen. Erst am 30. März 2006 ordnete das Gericht die Vollstreckung der 1978 angeordneten Sicherungsverwahrung an. Es stützte sich auf eine Befragung Herrn Schönbrods, seines Anwalts und des Direktors der JVA Aachen sowie auf zwei Sachverständigengutachten und befand, dass Herr Schönbrod trotz seines fortgeschrittenen Alters von 72 Jahren einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten habe. Seine Berufung blieb erfolglos und am 21. September 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Schönbrods Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Entscheidung anzunehmen. Im Dezember 2007 entschied das Landgericht Aachen, die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen und im März 2008 wurde Herr Schönbrod entlassen.

Mit der Beschwerde beim Gerichtshof für Menschenrechte rügte Herr Schönbrod, dass seine Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 § 1 EMRK verstoßen habe, unter anderem weil er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr gefährlich gewesen sei.

Der Gerichtshof zeigte sich überzeugt, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Schönbrods hinsichtlich ihrer Begründung als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) EMRK zulässig war. Er war nicht über die zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung zulässige Höchstdauer hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht gewesen. Die Entscheidungen der für den Strafvollzug zuständigen deutschen Gerichte, ihn nicht zu entlassen, standen insofern im Einklang mit der Zielsetzung des Gerichts, das ihn verurteilt hatte, als beide darauf ausgerichtet waren, ihn von der Begehung weiterer Straftaten, wie etwa bewaffneter Raubüberfälle, abzuhalten. Herr Schönbrod hatte ferner nicht nachgewiesen…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Sicherungsverwahrung , Landgericht , Entschädigung , Freiheitsentziehung , Europäische Menschenrechtskonvention
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 28. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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