Richard Jandroviac: Keine Chance für positive Schutzpflichten (Art. 3 EMRK) für Verwahrung
iuswanze | 14. April 2011 — In seinem heutigen Kammerurteil im Fall Jendrowiak gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 30060/04), das noch nicht rechtskra…
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte sich erneut mit den deutschen Regeln zur Sicherungsverwahrung zu beschäftigen – und dabei wiederum festgestellt, dass die deutschen gesetzlichen Bestimmungen eine Verletzung von Artikel 5 § 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) wie auch eine Verletzung von Artikel 7 § 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) darstelle. Der aktuell vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beurteilte Fall betraf wiederum eine rückwirkend verlängerte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus. Auch n dem jetzt entschiedenen Fall hatte zuvor das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der AusgangssachverhaltDer Beschwerdeführer, Richard Jendrowiak, ist deutscher Staatsangehöriger und 1953 geboren. Er ist wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung mehrfach vorbestraft und wurde im Mai 1990 vom Landgericht Heilbronn wegen versuchter sexueller Nötigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, da Herr Jendrowiak einen Hang zur Begehung schwerer Sexualstraftaten hätte, der weitere Delikte wahrscheinlich machte.
Nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wurde Herr Jendrowiak in der Sicherungsverwahrung untergebracht, deren Fortdauer das Landgericht Karlsruhe mehrfach anordnete. Im Oktober 2002 hatte seine Sicherungsverwahrung die zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgesehene Höchstdauer von zehn Jahren für die erstmalige Unterbringung eines Täters in dieser Form der Verwahrung erreicht. Das Landgericht Karlsruhe verlängerte seine Unterbringung unter Berufung auf § 67 d Absatz 3 StGB in seiner Fassung nach der Gesetzesänderung von 1998, mit der diese Höchstdauer aufgehoben worden war. Gestützt auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten befand das Gericht, dass von Herrn Jendrowiak angesichts seiner unveränderten persönlichen Lage und Einstellung sowie seiner Weigerung, eine Therapie zu machen, im Falle seiner Freilassung weitere Straftaten zu erwarten seien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht nahm am 22. März 2004 die Verfassungsbeschwerde Herrn Jendrowiaks nicht zur Entscheidung an. Es berief sich auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004, in dem es in einem anderen Fall festgestellt hatte, dass § 67 d Absatz 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und dass das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach dem deutschen Grundgesetz nicht auf Maßnahmen wie die Sicherungsverwahrung anwendbar sei, da diese nach dem zweispurigen System des StGB von Strafen einerseits und Maßregeln der Besserung und Sicherung andererseits grundlegend von Strafen zu unterscheiden seien. Auch der Fall, der diesem Leiturteil des Bundesverfassungsgericht zugrunde lag, kam danach als Beschwerde “M. gegen D…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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