Eine neue Internet-Freiheit? Einigung zum Telekom-Paket
e-comm | 5. November 2009 — Als "neue Bestimmung zur Internet-Freiheit" verkauft die Europäische Kommission den Kompromisstext, auf den sich Rat und Parlament…
Gestern habe ich ad hoc und recht knapp über die im Vermittlungsausschuss zwischen Europäischem Parlament und Rat erzielte Einigung zur sogenannten "Internet-Freiheit" - Art 1 Abs 3a der geänderten RahmenRL - berichtet (hier). Entgegen den Medienmitteilungen (Kommission, Parlament) habe ich mich dabei von der Bedeutung dieser neuen "Freiheit" nicht überzeugt gezeigt. Mittlerweile habe ich dazu auch zwei Mail-Anfragen erhalten und einen Kommentar, der - über den Hinweis auf einen Beitrag des Parlamentsabgeordneten Engström - wohl meinen Ausführungen auch skeptisch gegenübersteht (zur Diskussion siehe auch im Beck-Blog; weiters bei RA Thomas Stadler, Chris Marsden und LaQuadrature). Daher hier ein kurzer Versuch der Erklärung: 1. Politische Bedeutung vs. juristische Bedeutung Die "neue Freiheit" war heiß umkämpft, sie stand im Brennpunkt zivilgesellschaftlichen Erwachens gegen einen zu recht als intransparent empfundenen Gesetzgebungsprozess in einer Zeit, in der in verschiedenster Form Einschränkungen des freien Zugangs zum Internet zur Debatte standen und zu erwarten waren. In wohl beispielloser Weise gelang es dabei, die trotz aller Konflikte zwischen Parlament und Rat de facto meist gut geölte Kompromisserzeugungsmaschine zumindest vorübergehend außer Betrieb zu setzen: die Abweichung des Parlaments in zweiter Lesung vom informell in kleinerer Verhandlungsgruppe mit dem Rat schon akkordierten Text war ein Meilenstein des europäischen Parlamentarismus und ein in dieser Form höchst ungewöhnliches Signal für den Rat. Dass nun auch noch im Vermittlungsausschuss wesentliche Parlamentspositionen aufrecht erhalten werden konnten, zeigte dem Rat (und indirekt auch der Kommission) die "Gefahren" wirklicher parlamentarischer Mitentscheidung. Zusammengefasst: die politische Bedeutung dieses Gesetzgebungsprozesses kann man wohl gar nicht hoch genug einschätzen. Das muss aber nicht zwangsläufig auch bedeuten, dass der dabei akkordierte Richtlinientext auch juristisch gelungen oder bedeutend ist. Meine Einschätzung bezog sich nur auf diesen Aspekt: was heißt der neue Text für die Rechtsanwendung - und diesbezüglich bleibe ich im Wesentlichen bei meiner ersten Einschätzung: der normative Neuigkeitswert ist zumindest sehr gering (siehe aber unten Punkt 3.) 2. Jeder Richtlinientext ist wichtig - oft in schwer vorhersehbarer Form Eine Zwischenbemerkung vor der Inhaltsanalyse: wir werden nun in absehbarer Zeit eine Richtlinienbestimmung haben, die nicht nur (wie das "Amendment 138") mit zweifelhafter Bedeutung in den Zielbestimmungen bzw regulatorischen Grundsätzen angeordnet ist, sondern die tatsächlich auf die Harmonisierung materieller mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften abzielt. Allein das Vorhandensein eines solchen ausdrücklichen Texts wird dazu führen, dass sich die Mitgliedstaaten damit auseinandersetzen müssen, ob sie allenfalls konkrete Umsetzungsmaßnahmen vornehmen sollen, und die Kommission wird auch diese Bestimmung in ihre Listen (zur Überprüfun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. November 2009 auf http://blog.lehofer.at.
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