Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 4. Juli 2011 — Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkei…
Christoph hatte vor einiger Zeit in einem Beitrag bereits auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Erheblichkeit eines Sachmangels beim Kfz-Kauf hingewiesen. In einer frischen Entscheidung (BGH VIII ZR 202/10 – Urteil vom 29.06.2011) wurde diese Rechtsprechung in einem Fall bestätigt, in dem der Kaufgegenstand ein Fahrzeug der „Luxusklasse“ war. Nebenbei geht es auch um die Anforderungen an eine endgültige Erfüllungsverweigerung des Verkäufers, die eine Fristsetzung beim Rücktritt entbehrlich machen kann.
Sachverhalt (vereinfacht) K erwirbt von V ein luxuriöses Wohnmobil zu einem Preis von 134.437 Euro. Nach einiger Zeit treten die ersten Mängel an dem Fahrzeug auf, sodass es insgesamt viermal in die Werkstatt des V zur Reparatur gebracht werden muss. Bei den Reparaturen werden nebenbei zahlreiche weitere Mängel beseitigt, von denen K bis dahin keine Kenntnis gehabt hatte. Danach teilt V dem K schriftlich mit, dass er „alle Mängel behoben seien”.
Als hiernach weitere, bisher unbekannte Sachmängel (u.a. Druckverlust im Reifen, Tür schließt nur mit erheblichem Kraftaufwand) auftritt, wird es es dem K zu bunt. Er erklärt dem V schriftlich den sofortigen den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. V bezweifelt ein Rücktrittsrecht des K. Dafür, dass die Werkstattaufenthalte für K besonders lästig gewesen seien, könne er nichts. Auch hätte K dem V eine Frist setzen müssen, was hier jedoch nicht geschehen sei. Kann K zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?
Hinweis: Alle erforderlichen Reparaturkosten liegen unterhalb von 1% des Kaufpreises.
Unerheblichkeit des Sachmangels bei Beseitigungskosten unterhalb 1% des Kaufpreises Der BGH führt seine bisherige Rechtssprechung fort:
Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn der Mangel behebbar und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hat der Senat bislang offen gelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls Mängel, deren Beseitigung – wie hier – Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann.
Keine andere Wertung bei Fahrzeug der „Luxusklasse“ Auch bei einem Luxusfahrzeug sieht der BGH keinen Grund, von seiner Auffassung abzuweichen, denn
[f]ür die Erheblichkeit eines behebbaren Mangels im Rahmen des § 323 A…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. August 2011 auf http://www.juraexamen.info.
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