Nochmal: Erbrecht USA 1x1

CK - Washington.   Erbrecht USA 1x1 reicht wohl nicht, also nochmal: Das Erbrecht in den USA ist ganz anders als in Deutschland. Wer wissen will, wer sich um einen Nachlass kümmern muss und wie, sollte das als erstes beachten. In Deutschland tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers, in den USA der Nachlass. Der Nachlass ist eine eigenständige Körperschaft. Denken Sie an die GmbH. Die hat einen Geschäftsführer. Der kümmert sich um die Geschäfte. Der Nachlass in den USA hat auch einen Geschäftsführer - bezeichnet als Executor, Administrator, Personal Representative, Executrix oder Administratrix - je nach Staat und Geschlecht. In den USA erhält er die Letters of Administration; in Deutschland erhält der Erbe den Erbschein. Beide können sich damit bei Ämtern, Gläubigern und Schuldnern ausweisen. Der hiesige Abwickler prüft und zahlt Schulden, zieht Forderungen ein, sammelt das Vermögen, erledigt Vermächtnisse, reicht Steuererklärungen ein, rechnet beim Nachlassgericht ab und kehrt zum Schluss den Rest an die Erben aus…

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Erschienen 18. April 2008 auf http://anwalt.us.

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