Noch Privatverkäufer oder schon Unternehmer?
Es hat sich schon längst herumgesprochen: Unternehmer treffen im eCommerce sowohl vorvertraglich als auch in der Kaufabwicklung eine
Reihe von Informations- und Belehrungspflichten. Doch wer gilt z.B. bei eBay in der Rechtsprechung noch als Privatverkäufer und wer
schon als Unternehmer? Eine Bestandsaufnahme. Als Unternehmer ist nach § 14 BGB derjenige anzusehen, der bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine
planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach Außen in Erscheinung tritt, wobei auch
die nur nebenberufliche Tätigkeit erfasst ist. Zudem kommt es nach der Rechtsprechung auch auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an.
Vielmehr genügt jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem zu unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Maßgeblich ist somit im Ergebnis das dauerhafte und planmäßige Anbieten von Leistungen und Waren am Markt gegen Geld. Die Anzahl der
auf einem Online-Marktplatz durchgeführten Transaktionen mag zwar ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft
sein, ist aber für sich gesehen kein ausreichender Umstand zum Nachweis dieser. Zudem gilt es zu berücksichigten, dass es in jedem
Einzelfall darauf ankommt, welchen konkreten Inhalt das Rechtsgeschäft hat und zu welchem Zweck die Beteiligten es geschlossen haben.
Das Bewertunsprofil ist nach der Rechtsprechung ebenfalls nur ein Indiz unter mehreren. So spielt es eine Rolle, ob der weitaus
überwiegende Teil des Bewertungsprofils sich aus Bewertungen von Verkäufern und gerade nicht von Käufern zusammensetzt und über
welchen Zeitraum es Bewertungen beinhaltet. Sodann spielt es bei Gericht eine Rolle, ob das betreffende Mitglied einen
PowerSeller-Status besitzt und/oder einen eBay-Shop eingerichtet hat, in den Auktionen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bereit
gehalten werden, regelmäßig Neuware verkauft wird, die Waren auch außerhalb der Plattform beworben werden und/oder auch per
Newsletter auf die Auktionen aufmerksam gemacht wird. In dem vom OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 27/07 - zugrunde
liegenden Fall wurden vom Verkäufer innerhalb eines Jahres 484 bewertete Geschäfte abgewickelt, wobei er durchweg als Verkäufer
auftrat. Das LG Mainz, Urt. v. 06.07.2005 - 3 O 184/04 - nahm mindestens 252 Verkäufe in einem Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten
als Indiz dafür von einem planmäßigen Handeln auszugehen, wobei hinzukam, dass sich das Mitglied als PowerSeller bezeichnete, was
ebenfalls für den Beweis des ersten Anscheins vom LG Mainz (a.a.O.) berücksichtigt wurde: "(...) Die Teilnahme an dem PowerSeller
Programm ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Der Kläger hat die Bezeichnung freiwillig gewählt und damit nach Außen den
Anschein eines Profiverkäufers erweckt. (...)" Umfang und Ausgestaltung de…
» Vollständiger Artikel