Noch mehr zum JStG 2008: Verbände fordern Beibehaltung der alten Regelung
am 11.08.2007 von STEUERRECHT
“Jahressteuergesetz 2008: Neue Missbrauchsregelung ist überflüssig!”
Nach der geplanten Neufassung des § 42 der Abgabenordnung (AO) sollten alle Steuerzahler unter Generalverdacht gestellt werden, sobald sie Steuergestaltungen verwenden. Nach heftiger Kritik wurde der Gesetzentwurf zwar entschärft. Aber “Herumflicken an Murks bleibt trotzdem Murks”, kritisieren der Bund der Steuerzahler (BdSt), der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Die Verbände fordern Bundestag und Bundesrat auf, von einer Neuregelung Abstand zu nehmen und stattdessen die bisherige Regelung beizubehalten. Sie hat sich in jahrelanger Praxis bewährt. Die Änderung des Missbrauchsparagraphen 42 AO ist unangemessen, trägt zur weiteren Verunsicherung der Steuerzahler und Berater bei und wird zu einer enormen Prozessflut führen.
Ein Missbrauch soll nach der Neufassung jetzt vorliegen, wenn der Steuerzahler eine ungewöhnliche Gestaltung gewählt hat, für die er - der Steuerzahler - keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachweisen kann.
Offen ist, was unter “ungewöhnlich” zu verstehen ist. Ungewöhnlich für die Finanzbeamten dürfte sein, wenn Steuern gespart werden. Für den Steuerzahler dürfte es sich hingegen eher um eine gewöhnliche Gestaltung handeln, da Steuern sparen grundsätzlich legal und legitim ist. Ungewöhnlich soll eine Gestaltung sein, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Die unbestimmten Rechtsbegriffe “Wille des Gesetzgebers” und “Verkehrsanschauung” werden in der Praxis zu massiven Problemen führen. Zahlreiche zusätzliche Rechtsstreitigkeiten sind vorprogrammiert. Sicherheit kann der Steuerzahler nur über eine verbindliche Auskunft erhalten, für die er dann allerdings bezahlen muss.
Damit wird, entgegen der bisherigen Rechtslage, die Beweislast umgekehrt. Dem Steuerzahler …
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