Noch einmal: Veröffentlichung von Gegnerlisten

Die aktuelle Diskussion (hier und hier) um die Veröffentlichung von Gegnerlisten auf einer Kanzleiwebsite oder in Kanzleibroschüren stoßt auf reges Interesse. Das Thema ist nicht neu. Im Gegenteil: Sogar das Bundesverfassungsgericht war 2008 schon einmal damit beschäftigt: Urteil und Kommentar. Weitere Besprechungen dazu auf LawBlogs finden sich hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier. Der DAV kommentierte die Entscheidung im Anwaltsblatt damals so:

“Anwaltswerbung mit Gegnerlisten: 9. Juni 2008 – Eine Anwaltskanzlei darf mit so genannten Gegnerlisten werben. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (1 BvR 1625/06, AnwBl 2008, 201) eine Entscheidung des Kammergerichts kassiert, die der Kanzlei noch die namentliche Nennung eines Unternehmens untersagt hatte. In der Gegnerliste hatte die Kanzlei Unternehmen der Finanzbranche aufgeführt, gegen welche die Sozietät bereits mandatiert war. Interessant an dem Fall: Die Verschwiegenheitspflicht des Mandanten bezieht sich nur auf seine Mandanten, nicht auf die Gegner seiner Mandanten. Doch das Anwaltsblatt warnte die Anwälte in seinem März-Heft: Die Entscheidung sei kein Freibrief für die Nennung von Gegnern. Im konkreten Fall hatte die Kanzlei die Gegne… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bundesverfassungsgericht , Anwälte , Anwaltswerbung , Veröffentlichung Von Gegnerlisten Durch Anwälte Kanzleiwebsite , Gegnerlisten Auf Kanzleiwebsites , Gegnerlisten Bverfg , Urteil ZU Gegnerlisten Anwälte

Erschienen 5. August 2010 auf http://www.rechthaber.com.

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