Noch einmal: TMG-Bußgeld-Androhung des ULD ist rechtswidrig!

In der Reaktion auf die Medieninformation unserer Kanzlei vom 25.08.2011 hat es eine Reihe von Gesprächs- und Veranstaltungsanfragen von unterschiedlichster Seite gegeben. Bei der Zusammenstellung der Inhalte für eine dieser Veranstaltungen habe ich bei einem Aspekt noch einmal näher hingesehen, der schon einmal Thema war:

Bereits an anderer Stelle hatte ich die Auffassung vertreten, dass die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde ULD zur Verhängung von Bußgeldern gem. § 16 Abs. 3 TMG als Reaktion auf Verstöße gegen § 15 Abs. 3 TMG mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt sei.

Das ULD ging auf diesen Vorwurf inhaltlich im Rahmen einer zu dieser Frage formulierten Aktualisierung seiner “Facebook-FAQ” ein. In der dortigen Stellungnahme zu dieser Problematik führt es seitdem aus, es sei zu einer entsprechenden Ahndung befugt, da es wegen eines durch § 45 Abs. 1 LDSG-SH gesetzlich geregelten Aufgabenübergangs “fachlich zuständige oberste Landesbehörde” i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG geworden sei.

Dass das ULD gem. § 59 Abs. 1 RStV die Aufgabe hat, für seinen Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes zu überwachen, ist unstreitig. Aus dieser Aufgabe folgt aber nicht schon automatisch auch die Befugnis zur Verhängung von Bußgeldern.

Die richtet sich hier, wie das ULD selbst richtig ausführt, ausschließlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG. In der Antwort auf die Frage “Ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz für [...] die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telemediengesetz zuständig?” heißt es zunächst noch zutreffend:

“Gemäß Ziffer 3.5.2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (OWi-ZustVO) ist das ULD zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 43 BDSG. Eine Zuweisung der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telemediengesetz (TMG) wurde in die OWi-ZustVO nicht aufgenommen. Daher richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass von Bußgeldern nach den allgemeinen, im Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG), dort § 36 Nr. 2 a) OWiG bestimmten Grundsätzen. Danach ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zuständig.”

Auch die weitere Begründung ist im Ausgangspunkt noch richtig:

“Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 TMG besteht für das Land Schleswig-Holstein eine geteilte Zuständigkeit. Die Ahndung von Verstößen gegen die Impressumspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 Nr. 1 TMG obliegt gemäß § 38 Abs. 6 Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 13. Juni 2006 (Medienstaatsvertrag HSH) der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH).”

Es folgt dann jedoch der m.E. entscheidende Fehlsch(l)uss:

“Für die Ahndung der restlichen Ordnungswidrigkeiten ist damit das ULD zuständig, da in § 45 Abs. 1 LDSG-SH die Aufgaben des Innenministeriums auf das UL…

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Themen: Web 2.0 , Datenschutz , Tmg , Haftung , E-commerce , Telekommunikation , It-recht , Persönlichkeitsrechte , Bdsg , Grundrechte , Social Networks , Uld , Facebook , Kommunikation , Presseberichte/-beiträge , Fanpage , Datenschutzerklärung , Like-button , Sdp Legal , Online-veröffentlichungen
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 19. September 2011 auf http://blawg.legalit.de.

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