Mediation Meditation: Mediation statt Meditation
ADR-Blog | 17. April 2007 — Es kommt immer wieder vor, dass statt Mediation versehentlich Meditation geschrieben wird. Insbesondere in der Fachliteratur zu…
…hat die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates zum Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG).
Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, mit dem Ziel:
“Zur Aufrechterhaltung der Methodenvielfalt außergerichtlicher Konfliktbeilegung soll die richterliche Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich verankert werden.”
Die Begründung hierfür ist lesenswert. Zunächst teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die außergerichtliche Mediation bevorzugt (vor wem bevorzugt?) förderungswürdig sei.Richtig führt die Begründung weiter aus, dass “nach weit verbreiteter Ansicht zu einer weiteren Etablierung und Inanspruchnahme gerade der außergerichtlichen Mediation eine noch bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich” sei. Die weiteren Ausführungen sind dann allerdings wirklich Unsinn:
“Zu der hierfür notwendigen Entwicklung des zutreffenden und zielführenden Methodenverständnisses trägt das inzwischen weit verbreitete Angebot der Gerichtsmediation wie kein anderer Bereich bei.”
Hey! Die gerichtsinterne Mediation führt also zu einem besseren Verständnis der außergerichtlichen Mediation. Toll!
Weiter:
” Zudem wäre es nicht verbrauchergerecht, im Falle versäumter oder gescheiterter vorgerichtlicher Streitbeilegung die Gerichtsmediation deshalb zu versagen, weil der objektiv beste Zeitpunkt der Anwendung des konsensualen Streitlösungsverfahrens versäumt sei.”
Die Verfasser hätten gut daran getan, das vom Bundestag einstimmig verabschiedete Gesetz einmal zu lesen. dann wäre den Verfassern der Beschlussempfehlung sicherlich nicht entgangen, dass das Gesetz auch im laufenden gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit von Mediation vorsieht und hierfür die Möglichkeit eröffnet, ein Verfahren ruhen zu lassen. Niemandem wird daher im Fall versäumter oder gescheiterter vorgerichtlicher Streitbeilegung die Mediation versagt. Nur sie muss und sollte nicht bei Gericht stattfinden. Zudem ist das Gericht durch die Institution des erweiterten Güterichtermodells ja gerade nicht gehindert, eine konsensuale Konfliktlösung herbeizuführen. Nur sollte das nicht als Mediation bezeichnet werden. Es ist in aller Regel keine Mediation! Es werden allenfalls mediative Techniken angewandt.
Für die Behauptung, dass die ausdrückliche gesetzliche Regelung der richterlichen Mediation nicht dem Ziel widerspreche, die außergerichtliche Mediation zu fördern, bleibt die Beschlussempfehlung jegliche Begründung schuldig oder meinen die Verfasser, dass Konkurrenz das Geschäft belebt.
“Die Richterschaft hat die Mediation auch begrifflich positiv besetzt und ihr Se…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Februar 2012 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.
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