Noch einmal: kino.to und Urherberrechtsverletzungen

Aufgrund der aktuellen Ereignisse rund um den – aus unserer Sicht sehr zu begrüßenden – Schlag gegen die Drahtzieher und Hintermänner von kino.to (wir haben darüber berichtet) möchten wir die aktuelle Debatte nutzen, um einige Grundsätze des Urheberrechts in Bezug auf Urheberrechte und Internetnutzung zu erläutern.

Strafbarkeit – aber fehlendes Unrechtsbewusstsein

In der täglichen Arbeit erleben wir sehr häufig, dass eines der größten Probleme das fehlende Unrechtsbewusstsein darstellt: Filme, Musik, Bilder oder Grafiken können im Internet leicht gefunden werden und ebensoleicht sind sie auf die Festplatte kopiert und/oder werden angesehen, kopiert, veröffentlicht und verbreitet.

Vielleicht liegt gerade auch darin, also in der anonymen Situation des Internets und der „Leichtigkeit“ mit der der Down- und Upload mittels „klick“ vollzogen werden kann, die Ursache für die fehlende Einsicht unrecht zu handeln. Auch die in den Medien seit „napster“ bekannte Diskussion hat die User von illegalen Filesharing-Netzwerken oder Plattformen wie der nunmehr beschlagnahmten Domain kino.to nicht davon abhalten können, diese zu nutzen. Trotzdem laufen (vermutlich) die gleichen Leute (oben beschriebene „User“) nicht in die CD oder DVD Abteilung ihres Vertrauens und nehmen sich allabendlich nach dem wohlverdienten Feierabend ihr Lieblingssendung auf DVD oder die neuste Charts-CD mit nach Hause, ohne die Ware zuvor an der Kasse zu bezahlen.

Die Nutzer von illegalen Streams wie der Internetplattform kino.to und Fileharing-Netzwerken aber auch diejenigen, die anderweitig urheberrechtlich geschützte Werke entgegen den §§ 15 ff UrhG „nutzen“, wollen nicht wahrhaben, dass sie durch ihr Verhalten illegal handeln und sich sogar strafbar machen ebenso wie der „Ladendieb“. Denn die Verletzung von Urheberrechten ist strafbar, was die §§ 106 ff. UrhG regeln. Dies dürfte mittlerweile allseits bekannt sein. Das Landgericht Köln führt hierzu in seinem Urteil v. 27.01.2010, Az.: 28 O 237/09 aus:

“Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird.” (a.a.O.)

Dennoch werden weiterhin unvermindert die Urheberrechte der jeweiligen Rechteinhaber verletzt, ohne dass die Täter ein schlechtes Gewissen plagt.

Welches Verhalten ist strafbar?

Hier ist zwisc…

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Themen: Kurioses Und Interessantes , Filme , Kino , Streams
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 10. Juni 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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