Noch einmal: kino.to und Urherberrechtsverletzungen
Aufgrund der aktuellen Ereignisse rund um den – aus unserer Sicht sehr zu begrüßenden – Schlag gegen die Drahtzieher und Hintermänner
von kino.to (wir haben darüber berichtet) möchten wir die aktuelle Debatte nutzen, um einige Grundsätze des Urheberrechts in Bezug
auf Urheberrechte und Internetnutzung zu erläutern.
Strafbarkeit – aber fehlendes Unrechtsbewusstsein
In der täglichen Arbeit erleben wir sehr häufig, dass eines der größten Probleme das fehlende Unrechtsbewusstsein darstellt: Filme,
Musik, Bilder oder Grafiken können im Internet leicht gefunden werden und ebensoleicht sind sie auf die Festplatte kopiert und/oder
werden angesehen, kopiert, veröffentlicht und verbreitet.
Vielleicht liegt gerade auch darin, also in der anonymen Situation des Internets und der „Leichtigkeit“ mit der der Down- und Upload
mittels „klick“ vollzogen werden kann, die Ursache für die fehlende Einsicht unrecht zu handeln. Auch die in den Medien seit
„napster“ bekannte Diskussion hat die User von illegalen Filesharing-Netzwerken oder Plattformen wie der nunmehr beschlagnahmten
Domain kino.to nicht davon abhalten können, diese zu nutzen. Trotzdem laufen (vermutlich) die gleichen Leute (oben beschriebene
„User“) nicht in die CD oder DVD Abteilung ihres Vertrauens und nehmen sich allabendlich nach dem wohlverdienten Feierabend ihr
Lieblingssendung auf DVD oder die neuste Charts-CD mit nach Hause, ohne die Ware zuvor an der Kasse zu bezahlen.
Die Nutzer von illegalen wie der Internetplattform
kino.to und Fileharing-Netzwerken aber auch diejenigen, die anderweitig urheberrechtlich geschützte Werke entgegen den §§ 15 ff UrhG
„nutzen“, wollen nicht wahrhaben, dass sie durch ihr Verhalten illegal handeln und sich sogar strafbar machen ebenso wie der
„Ladendieb“. Denn die Verletzung von Urheberrechten ist strafbar, was die §§ 106 ff. UrhG regeln. Dies dürfte mittlerweile allseits
bekannt sein. Das Landgericht Köln führt hierzu in seinem Urteil v. 27.01.2010, Az.: 28 O 237/09 aus:
“Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß
angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche
Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen
Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der
Öffentlichkeit gebracht wird.” (a.a.O.)
Dennoch werden weiterhin unvermindert die Urheberrechte der jeweiligen Rechteinhaber verletzt, ohne dass die Täter ein schlechtes
Gewissen plagt.
Welches Verhalten ist strafbar?
Hier ist zwisc…
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