Noch einmal: Kindergeld für Ausländer
Die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für Ausländer ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
verfassungsgemäß. Der Bundesfinanzhof hat – in Kenntnis der gegenläufigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Erziehungsgeld
– erneut seine Rechtsprechung bestätigt, dass die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für nicht
freizügigkeitsberechtigte Ausländer verfassungsgemäß ist.
Nicht freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Die Zweifel
des Bundessozialgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der gleichlautenden Regelung des Erziehungsgeldes für solche Ausländer bestehen
nach Auffassung des Bundesfinanzhofs beim
nicht.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer benötigen für ihren in der Bundesrepublik einen sogenannten Aufenthaltstitel, also etwa eine Niederlassungserlaubnis
oder eine Aufenthaltserlaubnis. Unter welchen Voraussetzungen ihnen Kindergeld zusteht, hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab.
Bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen ist für den Bezug von Kindergeld erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte seit drei
Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und unter anderem berechtigt erwerbstätig ist. Die aus dem
ehemaligen stammende Klägerin, die von
Sozialleistungen lebte, besaß nur eine solche Aufenthaltserlaubnis. Da sie nicht erwerbstätig war, lehnte der Bundesfinanzhof dem
Gesetzeswortlaut entsprechend die Gewährung von Kindergeld für ihre Kinder ab.
Das Bundessozialgericht hält die wortgleiche Regelung beim Erziehungsgeld, die sich auch im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
findet, für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Wegen der Unterschiede von Erziehungs- und
Kindergeld, die zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen, hielt es der Bundesfinanzhof nicht für
erforderlich, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts abzuwarten. Das
Kindergeld wird anders als das Erziehungsgeld als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet. Die Zahlung von Kindergeld wür…
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