Niveau ungenügend: Urteil des LG Görlitz gegen Totalen Kriegsdienstverweigerer liegt vor
Einen Richter in der Verhandlung zu erleben und sein schriftliches zu lesen, können manchmal zwei Paar Schuhe sein. Zwar hatte der Vorsitzende Richter am LG Görlitz, Böcker,
vor und in der Hauptverhandlung klargemacht, dass er einen anderen strafprozessualen Stil pflegt, als sein "Vorgänger" am AG Zittau,
Ronsdorf. Dass eine insgesamt ruhige und entspannte Verhandlungsführung aber nicht gleichzusetzen ist mit sich dahinter verbergender
juristischer Brillianz, davon zeugt das nunmehr schriftlich vorliegende Urteil umso mehr... Da ist zunächst einmal die Frage, warum
die Sperrberufung der Staatsanwaltschaft nicht als unzulässig verworfen worden ist. Hierzu notiert Böcker zum einen, dass die
Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren keine verbindliche Wirkung hätten - dass diese Aussage eine Leeraussage hinsichtlich
der zu diskutierenden Frage ist, hatten wir hier schon erörtert: Denn die Unzulässigkeit der ergibt sich nicht unmittelbar (nur) aus der Verletzung der RiStBV, sondern vor allem
aus der Tatsache, dass das Rechtsmittel rechtsmissbräuchlich eingelegt worden ist. Die RiStBV geben allerdings (anhand sehr
sinnvoller Kriterien) den Rahmen vor, in dem sich die Staatsanwaltschaft zu bewegen hat - wenn dieser verlassen wird, liegt zumindest
der Verdacht der Rechtsmissbräuchlichkeit auf der Hand; im vorliegenden Fall konnte er ja sogar bewiesen werden. Aber was scheren
solche feinen Differenzierungen einen Richter, der eben "nicht will"... Dann wird Böcker fast lustig: Er kontrolliert doch noch
einmal die Einhaltung der RiStBV (die er eben noch für irrelevant erklärt hatte) und sagt: Die RiStBV verbieten das Einlegen eines
Rechtsmittels nur, wenn dies geschieht, weil die Gegenseite ein Rechtsmittel eingelegt hat. Aber, so der findige Richter, hier war es
ja andersherum: Die Staatsanwaltschaft hatte ja zuerst Rechtsmittel eingelegt! Wäre es nicht so bitter, könnte man fast drüber
schmunzeln. Denn wenn ein Verfahren so wie in Zittau abläuft, ohne jede Bindung an die Strafprozessordnung und losgelöst vom Gedanken
des Rechtsstaats, dann dürfte es klar sein, dass der Angeklagte versuchen wird, hiergegen vorzugehen; dann aber muss die
Staatsanwaltschaft nur vor dem Angeklagten Rechtsmittel einlegen, und schon kann sie sagen: 'Wir haben das ja gar nicht aufgrund des
Rechtsmittels des Angeklagten gemacht, sondern zuerst, mithin vollkommen unabhängig vom Angeklagten!' Nun, wenn das Argument ziehen
sollte, so käme das der Aufforderung an die Staatsanwaltschaften gleich, "erstmal" sehr schnell Rechtsmittel einzulegen, und dann die
Rücknahme vom Verhalten des Angeklagten abhängig zu machen. Da genau dieses Verhalten - die Staatsanwaltschaft betreibt ein
Rechtsmittel in Abhängigkeit vom Rechtsmittel des Angeklagten - aber durch den Passus in den RiStBV ausgeschlossen sein soll, muss
der Text entsprechend ausgelegt werden: "Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für
den Staatsanwalt kein hinre…
» Vollständiger Artikel