Nießbrauch am eigenen Grundstück

Ein Nießbrauch kann auch an dem eigenen Grundstück bestellt werden (Eigentümernießbrauch); der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Bestellung ist nicht erforderlich.

Der Grundstückseigentümer kann einen Nießbrauch für sich selbst bestellen. Die Schaffung eines Rechts am eigenen Grundstück ist im Gesetz zwar nur für die Grundschuld und die Rentenschuld vorgesehen (§§ 1196, 1199 BGB). Die Vorschrift des § 889 BGB, die bestimmt, dass ein Recht an einem fremden Grundstück bei nachträglicher Vereinigung von Eigentum und dinglichem Recht nicht erlischt, macht aber deutlich, dass dem Gesetz ein Ausschluss des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken fremd ist. Auch steht das in § 873 BGB aufgestellte Erfordernis einer Einigung zwischen zwei Personen der Bestellung eines solchen Rechts nicht entgegen; die Vorschrift soll lediglich verhindern, dass jemand ein Recht gegen seinen Willen erwirbt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit für zulässig erachtet.

Für einen Nießbrauch gilt nichts anderes. Zwar ist dieses Recht nach seiner rechtlichen Konstruktion ebenfalls auf einen Dritten als Berechtigten ausgerichtet. Wie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch bei einem Nießbrauch ein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers bestehen, es zunächst als Eigenrecht entstehen zu lassen. Das zeigt sich insbesondere bei einer beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt. Eine vorherige, von dem Eigentümer selbst geschaffene dingliche Sicherung der ihm verbleibenden Nutzungsbefugnis bietet erhebliche Vorteile gegenüber dem nur schuldrechtlichen Versprechen des Erwerbers, unmittelbar im Anschluss an den Erwerb einen Fremdnießbrauch zu bestellen. Auch wenn dieses Versprechen durch einen Rangvorbehalt des Eigentümers (§ 881 BGB) und eine im Voraus abgegebene Eintragungsbewilligung des Erwerbers flankiert wird, ist der Eigentümer wegen der Möglichkeit von Verfügungsbeschränkungen des Erwerbers, die vor dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind und wegen der Wirkung des Rangvorbehalts nur für den jeweiligen Grundstückseigentümer (§ 881 Abs. 3 BGB) nicht in gleicher Weise geschützt. Die Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück wird daher heute zu Recht allgemein als zulässig angesehen.

Die Wirksamkeit eines Eigentümernießbrauchs ist nicht von dem Nachweis eines berechtigten Interesses an dessen Bestellung im Einzelfall abhängig. Diese Frage ist allerdings umstritten. Während ein Teil des Schrifttums ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen Grundstück für erforderlich erachtet, spricht sich die inzwischen überwiegende Auffassung dafür aus, den Eigennießbrauch an Grundstücken unabhängig von dem Nachweis eines solchen Interesses zuzulassen. Diese Auffassung überzeugt den Bundesgerichtshof:

Allerdings hat der Bundesgerichts…

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Themen: Bgb , Fremd , Brauch , Nießbrauch
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 20. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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