Niemals Vertragsstrafe

CK - Washington.   Ein gravierender Fehler im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsverkehr ist oft die Einfügung des Vertragsstrafegedankens in einen Vertrag in englischer Sprache. Die Vertragsstrafe, Penalty Clause, darf es nicht geben, wenn amerikanisches Recht gilt. Sie ist nichtig und kann den Vertrag nichtig machen. Die amerikanische Vertragspartei lässt die deutsche Seite vielleicht in ihrem Irrglauben, solange eine salvatorische Klausel den Rest des Vertrags auffängt - vor der Vertragsstrafe weiß sie sich dann geschützt. Ein Konzept von vergleichbarem Wert sind die liquidated Damages. Wer als deutsche Vertragspartei auf einer Vertragsstrafe besteht, sollte sich die Erörterung zulässiger liquidated Damages vom achten Bundesberufungsgericht der USA in Sachen Ladco Properties XVII v. Jefferson-Pilot Life Insurance Company, Az. 07-3820, vom 26. Juni 2008, mit dieser Klausel aus einem Kreditvertrag durchlesen: In the event that the Loan does not close by the Expiration Date (except solely through the wrongful failure of Jefferson-Pilot to fund the Loan), the Deposit will be forfeited as liquidated d…

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Themen: Vertrag , Penalty Clause

Erschienen 7. Juli 2008 auf http://anwalt.us.

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