Niedersächsisches FG ruft das BVerfG an: Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eines eingetragenen Lebenspartners bei der
Grunderwerbsteuer?
Niedersächsisches FG Beschluss vom 26.08.2011 – 7 K 65/10
Pressemitteilung des Gerichts:
“Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber ein,
ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010
(Bundesgesetzblatt Teil I S. 1768) geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, als zwar der
Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der befreit ist (Aktenzeichen: 7 K 65/10).
Das vorlegende Gericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009
einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.
Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und
Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch – anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft-
und Schenkungsteuerrecht – nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. In der Sache
folgt das NFG den neueren Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG zur Gleich-behandlung von eingetragenen Lebenspartnern und
Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung (Beschluss vom 7.7.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, S. 199) und bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer (Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, S. 400) und überträgt die dortigen
rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.
Zur Begründung hatte das BVerfG in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen
Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht b…
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