Bundesrat: Busemann zu § 81a Abs. 2 StPO
Heymanns Strafrecht Online Blog | 15. Oktober 2010 — Das niedersächsische JM meldet in einer PM zur Rede des JM Busemann “Rechtsklarheit für Blutentnahmen bei Alkoholkontrollen…
Der einzelgesetzliche Richtervorbehalt für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr (§ 81a StPO) soll entfallen.
Das hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Freitag (15.10.2010) in seiner Rede vor dem Bundesrat in Berlin bei der Einbringung eines entsprechenden niedersächsischen Gesetzentwurfs bekräftigt.
“Wir brauchen Rechtsklarheit“, so Busemann in seinem Vortrag:
„Der Richtervorbehalt darf nicht zum Freifahrtschein für Alkohol- oder Drogensünder werden”, sagte Busemann. Die unvermeidbaren zeitlichen Verzögerungen durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung könnten zum Verlust von Beweismitteln durch den Abbau des Blutalkohols führen.
Eine Blutentnahme, die ohne richterliche Anordnung und ohne Einwilligung des betroffenen Autofahrers selbst vorgenommen wird, sei zunächst grundsätzlich mit dem Makel eines Beweiserhebungsverbotes behaftet. Wenn keine schlüssige Begründung für eine ausnahmsweise Eilkompetenz der Polizeibeamten zur Anordnung der Blutentnahme dokumentiert sei, erklärten einige Gerichte die Blutprobe als Beweismittel für unzulässig. „Ein fahruntüchtig alkoholisierter oder drogenberauschter Fahrer könnte so straffrei davonkommen”, sagte Busemann.
„Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben nach Verkehrskontrollen werde weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch sei er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff durch einen Arzt sei nur geringfügig. Zudem bleibe einer Richterin oder einem Richter, wenn er telefonisch kontaktiert und über Alkoholgeruch im Fahrzeug oder Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers informiert werde, keinerlei Ermessensspielraum. „Eine solche rein formale Entscheidung führt eher zur Entwertung als zur gebotenen Aufwertung des Richtervorbeh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Oktober 2010 auf http://www.lawbike.de.
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Das niedersächsische JM meldet in einer PM zur Rede des JM Busemann Rechtsklarheit für Blutentnahmen bei Alkoholkontrollen im Straßenverkehr -
Hannover (dpa/lni) - Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann fordert die Abschaffung des Richtervorbehalts bei Blutproben im Straßenverkehr. Die Regelung sei als reine Formalie «zur Farce geworden», betonte der CDU-Minister in Hannover. Er sei wie der Deutsche Richterbund und die Gruppe Generalstaatsanwälte der Auffassung, dass es eine Stärkung des Richtervorbehaltes bedeute, wenn das schlichte Abnicken der polizeilich vorgeschlagenen Blutentnahme entfalle. Derzeit muss bei Alkoholsündern, die deutliche Anzeichen von Fahruntüchtigkeit oder einen Atemalkoholwert von mindestens 0,5 Promille haben, eine Blutprobe entnommen werden. Dazu ist laut Strafprozessordnung jedoch das Einverständnis der Betroffenen oder die richterliche Anordnung nötig.