NIEDERSACHSEN übernimmt erweiterte Bundesregelung zum begleiteten Fahren ab 17

Ab dem 01.03.2006 gilt in Niedersachsen beim begleiteten Fahren die erweiterte Regelung des Bundes. Diese hebt die scharfe niedersächsische Begleiterregelung auf, nach der nur die Eltern an der Seite sitzen dürfen. Künftig dürfen auch Freunde und Verwandte Begleiter sein. Hierbei müssen die Eltern vorher zustimmen und bestimmte Kriterien für alle Begleiter erfüllt sein. Verkehrsminister Walter Hirche wertet das bisherige Modell als großen Erfolg zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Er sagte, in den vergangenen zwei Jahren hätten bisher über 28.000 Fahranfänger und deren Eltern dieses Angebot angenommen. Die niedersächsischen Ergebnisse zeigten, dass die Sicherheit der Fahranfänger damit deutlich verbessert werden kann, so Hirche. Bis auf fünf Bundesländer haben inzwischen alle das Modell eingeführt. Die bisherige Elternregelung in Niedersachsen hat sich nach Auffassung aller Experten als lebensnah und praktikabel erwiesen. Bis zum Februar 2006 wurden 28.000 Genehmigungen ausgestellt. 11.000 Fahranfänger fahren zurzeit begleitet. Über 9.000 Jugendliche haben die Begleitung bereits erfolgreich abgeschlossen und nach ihrem 18. Geburtstag den Kartenführerschein erhalten. Insgesamt waren lediglich 13 Unfälle zu verzeichnen. In insgesamt 18 Fällen wurde die Teilnahme am Modellversuch widerrufen, da die Fahranfänger gegen die Auflagen verstoßen hatten. Die Anzahl der Begleiter kann künftig ausgeweitet werden, die Nachweispflichten steigen und die Sanktionen wurden verschärft. Dies ist der Kern der bundesgesetzlichen Regelung, die jetzt vom Land übernommen wurde. Die Begleitperson • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben • muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B (oder auch 3) sein; Begleitperson hat ihren Führerschein mitzuführen • darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) haben (zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung) • darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l beziehungsweise 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten, beziehungsweise wenn die begleitende Person unter dem Einf…

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Erschienen 17. März 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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