Niedersachsen an der Leine

Ein Leinenzwang kann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 11 Nds.SOG unabhängig davon angeordnet werden, ob ein Hund gefährlich im Sinne des § 3 NHundG ist. Für eine derartige Anordnung ist es nicht erforderlich, dass ein Hund bereits durch Beißen von Menschen oder Tieren oder sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden ist. Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) zielt nämlich – wie sich aus den §§ 1 und 2 MHundG ergibt – umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können.

Ein Leinenzwang als Maßnahme der Gefahrenabwehr setzt allerdings das Vorliegen einer von dem betreffenden Hund ausgehenden konkreten Gefahr voraus. Darunter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 a Nds.SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Hieran gemessen liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage vor.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 2009 – …

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Themen: Hartz IV , Hunde , Ordnung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 20. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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