Niederlassungserlaubnis für Ehegatten einer Deutschen
Zu einem Ausnahmefall, in dem für die Erteilung einer die Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorausgesetzt ist, findet
sich aktuell ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover.
Sedes materiae ist hierbei § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Als Sonderregelung für den Familiennachzug zu Deutschen verdrängt diese
Rechtsvorschrift die in § 9 Abs. 2 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis allgemein getroffene Regelung. Der Ausländer ist damit in
mehrfacher Hinsicht privilegiert, weil das Gesetz davon ausgeht, dass aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft des Ausländers mit
einem deutschen Staatsangehörigen schon Vorleistungen für eine Integration geleistet worden sind. Ihm ist in der Regel eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet
fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Die Klägerin in dem jetzt vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall ist seit dem Jahre 2002 im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis, lebt mit ihrem Ehemann, der aufgrund seiner Einbürgerung im Jahre 2001 deutscher Staatsangehöriger ist, und den
gemeinsamen vier Kindern, von denen zwei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in familiärer Lebensgemeinschaft. Die Klägerin
kann sich auch auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen. Dies hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung festgestellt,
in der die Klägerin die Betreuungssituation ihrer Kinder ohne Hilfe des anwesenden Dolmetschers selbstständig schildern konnte. In
der Person der Klägerin liegt auch kein Ausweisungsgrund vor, insbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG
nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Die Klägerin bezieht in einer
sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst. Dieses Ergebnis
folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Während das Gesetz an anderen Stellen die Formulierung “Leistungen nach dem II.
oder XII. Buch Sozialgesetzbuch” benutzt, wurde im Gesetzgebungsverfahren ein Antrag klarzustellen, dass auch Leistungsbezug nach SGB
II einen Ausweisungsgrund darstellt, abgelehnt.
Die Klägerin hat nach alldem einen Regelanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ohne dass die in § 9 Abs. 2 AufenthG
zusätzlich geforderten Tatbestandsmerkmale zu prüfen wären. Allerdings sind auch für den hier zu prüfenden Anspruch die
Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu beachten. Die Klägerin erfüllt die Regelerteilung des gesicherten Lebensunterhalts
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, weil sie ih…
» Vollständiger Artikel