Niederlande: “Diebstahl” virtueller Gegenstände ist strafbar

Ein Gericht in den Niederlanden hat zwei Jugendliche, im Alter von 14 und 15 Jahren, zur Ableistung von insgesamt 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ihnen wurde zur Last gelegt, ihr Opfer geschlagen und mit einem Messer solange bedroht zu haben, bis der Jugendliche zwei virtuelle Gegenstände innerhalb des Online-Spiels RuneScape auf die Konten der Täter übertrug. Umstritten war die Frage, ob es bei den virtuellen Gegenständen, einer Maske und einem Amulett, um vermögenswerte Gegenstände handelt.

In der Verhandlung argumentierte der Staatsanwalt, dass die virtuelle Gegenständen für den Eigentümer einen konkreten Wert hätten. In einer virtuellen Welt wie der von Runescape spiele das Sammeln und Tauschen von Gegenständen eine wichtige Rolle. Sie hätten sie für den Spieler den gleichen Wert wie ein reales Gut. Es komme deshalb einem Diebstahl gleich, sie dem Eigentümer gewaltsam wegzunehmen. (Quelle: Golem.de)

Das Gericht folgte dieser Auffassung und wies die Einwände der Verteidiger, die Gegenstände seien nur virtuell und würden rechtlich nicht existieren, zurück. Eine Parallele sah das Gericht im "Diebstahl elektrischen Stroms", da bei dieser Straftat ebenfalls keine körperlichen, sondern unkörperliche aber materiell wertvolle Güter entzogen würden. Die erzwungene Herausgabe virtueller Gegenstände sei daher Diebstahl, so das Gericht.

Legt man dem Fall die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit zugrunde, würde die Bewertung anders ausfallen. Diebstahl oder Raub käme von vornherein nicht in Frage, da diese Vermögensdelikte die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache fordern, die hier bei virtuellen Gegenständen mangels erforderlicher Körperlichkeit der Sache nicht gegeben ist (vgl. auch Krasemann, MMR 2006, 351, 354).

Vielmehr haben die Täter hier eine Erpressung iSv. § 253 StGB begangen. Die Nötigungsmittel (Gewalt, Drohung) haben die Täter außerhalb der Spielwelt, also herkömmlich, zur Anwendung gebracht. Die Nötigungshandlung, hier also die Übertragung der virtuellen Gegenstände, muss die Voraussetzungen einer Vermögensverfügung erfüllen (Lackner/Kühl, StGB Kommentar, § 253, Rn. 3). Virtuelle Gegenstände müssten also vermögenswert sein. In der Literatur wird dies angenommen, mit dem Argument, dass die MMORPG darauf ausgelegt sind, dass der Spieler mit einer schwachen, untrainierten Figur (sog. Avatar) …

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Themen: International , Sicherheit
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 23. Oktober 2008 auf http://www.for-net.info/for-net-blog/.

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