Niederlage für Vertragsfallen-Anbieter
Wenn man den Betreibern von Vertragsfallen-Websites angesichts ihres Geschäftsmodells zwar keine Sympathie entgegenbringen mag, so
ist ihnen dennoch eines zu bescheinigen: Ausdauer. Sie lassen sich immer wieder etwas einfallen, womit sie unbedarfte Surfer zu
ködern versuchen, die sich später über Rechnungen wundern, aber angesichts der von den Vertragsfallenbetreibern aufgebauten
Drohkulisse – Gerichtsvollzieher, Inkassobüro, Schufa – eingeschüchtert zahlen. Waren es einst Dialer, die den Opfern untergeschoben
wurden, so sind es heute beispielsweise Offerten zur Berechnung der Lebenserwartung, Online-Führerscheintests und Routenplaner.
Wie im Januar 2007 schon das Amtsgericht München festgestellt hat (Aktenzeichen: 161 C 23695/06), kommt auf derartigen Websites
regelmäßig kein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der angebotenen Dienste zustande. Der unaufmerksame Internetnutzer muss den
geforderten Betrag demnach nicht bezahlen. Während nicht bekannt ist, welche Unterart der Gattung sich seinerzeit beim Amtsgericht München auf dem Prüfstand befand,
hat sich das Amtsgericht Hamm unlängst mit dem Typus SMS-Versand befasst.
Auch wenn es die Klage des Website-Betreibers aus anderen Gründen hätte abweisen können, war es dem Gericht offenbar ein Anliegen,
die Unwirksamkeit einer Regelung über die Entgeltlichkeit des Dienstes, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
ergeben könnte, herauszuarbeiten. Das Urteil vom 26. März 2008 (Aktenzeichen: 17 C 62/08) stellt klar, dass ein nur in den AGB entha…
» Vollständiger Artikel