20% Auf Alles Außer Tiernahrung: 20% auf alles - außer Tiernahrung
Rechtslupe | 21. November 2008 — Der Bundesgerichtshof hat gestern über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan “20% auf alles” angekündigten Rabattaktion zu ents…
BGH, Urteil vom 20. November 2008, Az: I ZR 122/06, rechtskräftig.
Auch wenn die Pressemitteilung des BGH anonym davon spricht, die Beklagte betreibe an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte und werbe mit dem Slogan “20% auf alles außer Tiernahrung”, so klingelt es angesichts der massiven Werbemaßnahmen spätestens bei den Worten “außer Tiernahrung”: Hier kann es sich nur um “Praktiker” handeln.
Dass der BGH nun in seinem Urteil vom 20. November 2008, Az: I ZR 122/06, Praktiker verurteilt hat, die Werbung mit der Ankündigung “20% auf alles” zu unterlassen, findet nicht nur mein rechtliches Interesse, sondern auch meine private Zustimmung. Musste ich doch auch die Erfahrung machen, dass der Preis für eine von mir ins Auge gefassten Lampe bei Praktiker um einiges teurer war als beim Konkurrenzbaumarkt, so dass ein ähnlicher Preis erst bei einer Reduzierung um 20 % erfolgte. Gemischte Gefühle brachte mir dann allerdings die Praktiker Regelung ein, mit dem eine 20 % Reduzierung vom Preis der Konkurrenz vorgenommen werde, wenn der Preis der Konkurrenz geringer ist. Sollte ich mich über das Schnäppchen und den entsprechenden Verlust bei Praktiker freuen oder die damit gelungene Abwerbung vom eigentlich günstigeren Anbieter bedauern? Interessanterweise war das Personal bei Praktiker recht verdutzt, als ich von der Regelung Gebrauch machen wollte. Offensichtlich kommt sie nicht allzu oft zur Anwendung. Ob das an “Superpreisen” bei Praktiker, fehlender Vergleichsbereitschaft der Kunden oder dem Nachweisaufwand liegt, den man betreiben muss, um in den Genuss der Regelung zu geraten, vermag ich nicht zu beurteilen. Allerdings sollte man auch jene Regelung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten mal genauer unter die Lupe nehmen.
Jetzt aber zur Werbung, die Gegenstand der BGH-Entscheidung war. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte durch Testkäufe festgestellt, dass für vier Artikel - das Sortiment der Beklagten umfasst etwa 70.000 Artikel - unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Jetzt mag man einwenden, dass bei 70.000 Artikeln permanent Preise von Einzelartikel verändert werden. Dass vier Artikel eine Preiserhöhung erfahren haben, mag daher andere Gründe haben.
Allerdings lag die Sache im entschiedenen Fall anders.
Die vier Artikel hatten über einen längeren Zeitraum den höheren Preis, wurden dann in der Woche vor der Rabattaktion ohne als Sonderpreise gekennzeichnet zu sein reduziert und zum Beginn der Rabattaktion wieder erhöht. Darin sah der BGH eine Irreführung der Verbraucher gem. § 5 Abs. 4 S. 1 UWG. Der Verkehr verstehe eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20 % reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sor…
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