Nie wieder Mahnverfahren

… jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Nachdem hier am 21. Oktober mühselig ein Anspruch mittels Schreibmaschine in einen fünfseitiger Durchschlag mit Kohlepapier gehackt worden ist, den wir zuvor mühsehlig in der Stadt auftreiben mussten, bekamen wir erstmal eine Monierung. Das Kreuzchen beim “Der Anspruch hängt von einer Gegenleistung ab, die aber bla bla bla” hat gefehlt. Wenigstens konnte das gleich per Telefonvermerk geklärt werden. Dann haben wir aber nichts mehr gehört. Hierzu muss man anmerken, dass das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren wesentlich kürzere Fristen als das reguläre Verfahren bei den ordentlichen Gerichten vorsieht: Widerspruchs- bzw. Einspruchsfrist betragen lediglich eine Woche. Dafür sind aber solch bequeme Dinge wie Online-Mahnantrag, Datenübermittlung via Internet, Barcode-Ausdrück, etc. nicht möglich.

Heute dann mal hoffnungsvoll beim Gericht angerufen und nachgefragt. Oh Freude! Ein Widerspruch liegt nicht vor. Warum aber haben wir dann nicht den Zustellungsvermerk mit dem Antrag auf Vollstreckungsbescheid bekommen? Nun ja, meint der Rechtspfleger etwas zerknirscht, da is wohl “was schief gelaufen”. Der Mahnbescheid wurde zwar erlassen, aber nicht verschickt und daher auch nicht zugestellt.

Nun ja, Wiedervorlage: Nächste Woche.

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Erschienen 10. November 2008 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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