Nichtzulassungsbeschwerde – oder: die Vorlesung des OVG

Manche Entscheidungen sind deutlicher als manches Lehrbuch oder Formularbuch. So auch jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einer beamtenrechtlichen Beihilfeangelegenheit:

Die Antragsbegründungschrift muss bei der Nichtzulassungsbeschwerde den Anforderungen genügen, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift sind nämlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist. Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen dabei alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden. Es obliegt nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Rechtsbehelfsführerin, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente ihrer Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen sie das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des OVG, sich aus einem “Darlegungs-Gemenge” dasjenige herauszusuchen, was sich bei wohlwollender Auslegung den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen ließe.

Eine Zulassungsantragstellerin kann deshalb ihrer sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungslast nicht dadurch genügen, dass sie Zulassungsgründe zwar vorab (formal) benennt, dann aber eine Begründung ihres Zulassungsantrags anfügt, in der zwischen den einzelnen Zulassungsgründe nicht mehr unterschieden wird, sondern die nach Art einer Berufungsbegründung (124a Abs. 3 Satz 4 VwGO) abgefasst ist. So aber liegt es im vorliegenden Falle, in dem nur ganz vereinzelt (siehe den zweiten Absatz auf der Seite 6 der Antragsbegründungsschrift vom 16. Januar 2007) ein Element der Urteilskritik dem jeweiligen Zulassungsgrund klar zugeordnet ist.

Den speziellen Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. …

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Themen: Nichtzulassungsbeschwerde

Erschienen 29. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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