Nichts zu verschenken

Hin und wieder geschieht es, dass man in Strafsachen Geld vom Mandanten bekommt und auch noch als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Das bedeutet, man muss sich das vom Mandanten oder Dritten gezahlte Geld anrechnen lassen (jeweils auf einen Verfahrensabschnitt bezogen), wenn man durch die Zahlung insgesamt mehr als das Doppelte erhielte, was ohne Berücksichtigung der aus der Staatskasse zustehenden Gebühren zu zahlen wäre (§ 58 III RVG). Dabei muss man aber aufpassen, dass die Anrechnung auf die Netto-Pflichtverteidigergebühren lediglich aus dem Netto-Betrag der Zahlung des Mandanten oder Dritten erfolgt, so dass die Mehrwertsteuer herauszurechnen ist, was von einigen Kostenbeamten hin und wieder übersehen wird. Also: Nachrechnen! Hat der Rechtsanwalt Zahlungen oder Vorschüsse erhalten, in denen Umsatz-steuer enthalten ist, sind diese Zahlungen nicht mit denen aus der Staatskasse gezahlten Nettogebühren zu vergleichen, sondern aus den Zahlungen ist vor Prüfung der Anrechenbarkeit die Umsatzsteuer herauszurechnen. Der Rechtsanwalt muss erhaltenen Zahlungen sich nur in dem Umfang anrechnen lassen, in denen er sie nicht quasi als …

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Themen: Rvg , Job , Schleswig

Erschienen 1. März 2010 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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