Nichts mehr zu machen

Es war denkbar knapp. Trotz zahlreicher einschlägiger Vorstrafen wurde der Angeklagte noch zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Und das, obwohl er die ihm zur Last gelegte Tat während einer noch offenen Bewährung begangen hat. Ich hatte ein wenig Glück, mit meinen Argumenten bei Gericht und Staatswalt auf offene Ohren zu stoßen.

Nicht nur der Richter, sondern auch sein Verteidiger haben ihm nach Urteilsverkündung lang und breit erklärt, was passieren wird, wenn er die Bewährungsauflagen nicht erfüllt. Er hat hoch und heilig versprochen, alles zu tun, um die Verbüßung der Freiheitsstrafe zu verhindern.

Tja, und nun erreicht mich folgendes Schreiben des Gerichts an den Angeklagten:

Sehr geehrter Herr S.,

in der Strafsache gegen Sie wird mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft X beantragt hat, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Y zu widerrufen. Zur Begründung wird angeführt, dass Sie die Verletzung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss begangen haben.

Die Auflage zur Ableistung der 200 Stunden gemeinnützige Arbeit haben Sie nicht nachgewiesen. Trotz erneuter Mahnung zur Erbringung dieser Arbeitszeit haben Sie es nicht für erforderlich erachtet, diesbezüglich tätig zu werden.

Auch in der Ladung zum Anhörungstermin vom 29.06.2007, welche Ihnen durch Zustellung am 21.06.2007 bekannt gegeben worden ist, haben Sie es nicht für erforderlich gehalten, der Bewährungsauflage nachzukommen.

Entsprechendes gilt für die unter Ziffer VI aus dem Bewährungsbeschluss angeordnete Durchführung eines Antiaggressionstrainings.

Gleichermaßen ist die Ihnen erteilte Auflage – gemäß VII des Bewährungsbeschlusses – sich einer Alkoholtherapie für die Dauer eines Jahres zu unterziehen, nicht nachgewiesen.

Ergänzend ist dazu mitzuteilen, dass Sie den Ihnen vorgeschriebenen Kontakt mit der Bewährungshelferin nicht wahrg…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 15. August 2007 auf http://www.kanzlei-hoenig.info.

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