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NICHTS GEWUSST

am 17.03.2006 von LawBlog

Von EBERHARD PH. LILIENSIEK
Die Last des Beweises liegt in Strafprozessen immer bei der Staatsanwaltschaft. Sie muss das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugen. Mit dem aktuellen Urteil des Landgerichts Dortmund sind die Ankläger des ehemaligen Wuppertaler Oberbürgermeister zum zweiten Mal gescheitert: Hans Kremendahl ist vom Vorwurf der strafbaren Vorteilsannahme – wie schon Ende 2002 vom Landgericht Wuppertal - freigesprochen worden.
Und der angebliche Vorteilsgewährer auch: Dem Bauunternehmer Uwe Clees, der im Kommunalwahlkampf 1999 der SPD rund 500 000 Mark für die Kampagne zur Wiederwahl von Kremendahl zur Verfügung gestellt hatte, ist nach Meinung der V. großen Strafkammer das Delikt nicht nachzuweisen.
Zum Hintergrund ihrer Entscheidung hat die Kammer eine Gesetzesauslegung des Bundesgerichtshofs (BHG) bemüht: Eine Spende an einen Amtsträger ist nur dann verwerflich, wenn der sich im Gegenzug bereit zeigt, sich bei konkreten Einzelentscheidungen beeinflussen zu lassen – volkstümlich: erst das Geld, dann dafür eine dienstliche Gefälligkeit.
Dafür aber sah das Gericht bei Kremendahl „keine greifbaren Anhaltspunkte“. Der Bauunternehmer Clees wollte sich zwar durch seine Zahlung eine spätere Genehmigung von Kremendahl für ein „Factory Outlet Center“ sichern. Und leistete damit eine rechtswidrige Einflussspende, meint das Gericht. Und macht dann eine Gratwanderung: Clees hat gewusst, dass Kremendahl davon nichts wusste. Denn beide haben immer bekräftigt, über das Projekt sei nie konkret gesprochen worden. Und wenn also Kremendahl, der unwissende Empfänger, keine Schuld auf sich geladen hat, dann kann der Geber Clees (der nur in seinen Gedanken eine spätere Bau-Genehmigung wollte) auch keine auf sich laden.
Mit dieser Logik will die Staatsanwaltschaft Wuppertal nicht leben. …

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