Rauchverbot im Thekenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte
Rechtslupe | 15. Juli 2011 — In Rheinland-Pfalz kann in Zwei-Raum-Gaststätten der kleinere, separate Raum als Raucherzimmer genutzt werden. Dies gilt freili…
Einen teilweisen Erfolg erzielte jetzt eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Neustadt gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz:
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Damit hat sie teilweise Erfolg gehabt: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig, da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu halten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und …
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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