Nichtraucherschutz als Auflage zu einer Gaststättenerlaubnis

Dem Betreiber einer Gaststätte können nach § 5 Abs. 1 GaststättenG nachträglich Auflagen zur Verwirklichung der Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes erteilt werden. Der Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen ist geeignet, Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gaststättenbetreibern zu begründen.

Im Gaststättengewerbe kann bei unterschiedlicher Betriebsart der Raum einer Schankwirtschaft nicht als Nebenraum einer Diskothek angesehen werden und damit keine Ausnahme vom Rauchverbot im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. NiRSG begründen.

Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat mit der “Markthallenregelung” des § 1 Abs.1 Satz 2 Nds. NiRSG das Rauchverbot auf offen betriebene Gaststätten ausgedehnt.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 16. April 2010 – 11 B 6294/09

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Themen: Berlin , Rauchen , Insolvenz , Pfalz , Nichtraucherschutz , Gaststättenerlaubnis
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 23. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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