Nichtmarkenmäßige Verwendung von Metatags
VIII ZR 108/07
OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 03.032009 (AZ: 6 W 29/09)
Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als
kann eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens
beeinflusst und der auf diese Weise zu der
entsprechenden Internetseite geführt wird. Die aus der ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr
vorliegen, sind zu berücksichtigen.
Die Entscheidung im Original lautet wie folgt:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das markenrechtliche
Ansprüche der Antragstellerin verneint. Insbesondere ergibt sich eine Markenverletzung im vorliegenden Fall nicht aus einer
unzulässigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Benutzung von Internet-Suchmaschinen.
Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2006, 1513, 1515 f. – Impuls; WRP
2007, 1095, 1097 – AIDOL) eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des
Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Eine
Verwechslungsgefahr kann sich in einem solchen Fall bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die die geschützte Bezeichnung
kennen und als Suchwort eingeben, um sich über die unter der Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen zu informieren, als
Treffer auch auf die Leistung des Unternehmens hingewiesen werden, das den betreffenden Metatag gesetzt hat. Auf den Inhalt der
Internetseite, zu der der Nutzer geführt wird, kommt es dann nicht mehr an (BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 17 – Impuls; WRP 2007, 1095
ff., Tz. 18 – AIDOL). Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste
ersichtlichen Angaben. Der Internetnutzer ist darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer sich auf das von ihm gesuchte Ziel
beziehen und seinen diesbezüglichen Vorstellungen entsprechen. Erst anhand der Trefferliste kann der Nutzer Treffer auswählen, die
seiner Sucheingabe (möglicherweise) gerecht werden. Demgemäß sind die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage,
ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 19 – Impuls;
OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 292 – Sandra Escort).
Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der
Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf der angegebenen Internetseite der Antragsgegnerin nicht um A-Produkte, sondern um
eine Abmahnung geht, an…
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