Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Verträgen der Gewerbeauskunft-Zentrale
Unter der Internetadresse www.gewerbeauskunft-zentrale.de sowie auf der Internetseite www.gwe-wirtschaftsinformation.de wird durch
die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ein Branchenverzeichnis betrieben.
Unternehmen erhalten von dem Betreiber dieser Seite – teilweise – unaufgefordert Eintragsformulare per Post übersandt. In dem
übersandten sind teilweise Unternehmensdaten
bereits eingetragen und der Empfänger wird aufgefordert, die noch fehlenden Daten zu ergänzen und per Telefax an die GWE
Wirtschaftsinformations GmbH zu senden.
In deutlich kleinerer Schriftgröße wird der Hinweis vorgehalten, dass es sich bei dem – wie ein offizielles Schreiben eines Registers
aufgemachtem Schreiben – um ein auf Abschluss
eines kostenpflichtigen Vertrages zur Eintragung in ein Branchenverzeichnis zum Preis von monatlich EUR 39,95 netto handele. Im
Weiteren und in den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält man dann den Hinweis, dass mit der Annahme
des Angebotes ein über zwei Jahre zustande kommen
soll.
Die sich Unternehmern oftmals anschließend stellende Frage ist, ob im Falle der unachtsamen Annahme dieses Angebotes eine Lösung des
Vertrages möglich ist.Das hat bereits mit Urteil vom 14. Januar 2011 (AZ: 309 S 66/10) in II. Instanz entschieden, dass das Versenden von
irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als gewertet werden könne und derartige Verträge aus diesem Grunde nichtig seien. Darüber hinaus stellte das
Landgericht Hamburg fest, dass der Verwender, also im Falle von www.gewerbeauskunft-zentrale.de die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH,
zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Eine entsprechende Entscheidung hat nun das Landgericht Düsseldorf mit Datum 27. April 2011 (AZ: 30 O 148/10) getroffen. In dieser
Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf die Verwendung des bisher verwendeten Formulars untersagt und in der Werbung mit einem
Monatspreis eine Irreführung gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 UWG gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat liegt.
Darüber hinaus stellte das Landgericht Düsseldorf erstmalig einen Verstoß gegen die DL-InfoV fest, weil es sich bei der Verordnung um
eine Marktverhaltensreglung gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele.Im Weiteren führte das Landgericht Düsseldorf aus, dass bereits der
verwendete Titel des Formulars (Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge) eine Irreführung darstelle. Dieser
Eindruck würde darüber hinaus durch die formularmäßige Gestaltung des Angebotes verstärkt. Die auf der Rückseite abgedruckten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden dem nicht…
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