Nichterscheinen zum Termin vor dem Arbeitsgericht kann teuer werden!
Nichterscheinen zum vor dem kann teuer werden!
- Berlin-
€ 250,00 wegen Nichterscheinens zum
Termin trotz Anwalts! Glauben Sie nicht?
Dies hat das entschieden (Beschluss vom 17.01.2005, Aktenzeichen 2 Ta 37/05).
In vielen Fällen ordnet das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen einer Partei oder meist sogar beider Parteien (als Parteien
werden der Kläger und der Beklagte bezeichnet) an. Der oder Arbeitgeber ist dann immer verunsichert, da er häufig anwaltlich vertreten ist und dann
sich fragt, ob es nicht ausreichend ist, wenn der Anwalt den Termin für ihn wahrnimmt.
Diese Überlegung ist zunächst nachvollziehbar (ist dann ja wenigstens eine Person der jeweiligen Partei vor Ort) aber rechtlich
falsch.
Weshalb wird der persönliche Erscheinen angeordnet?
Der Grund dafür besteht darin, dass das Gericht den schon in der aufklären kann. Der Anwalt vor Ort kennt den Sachverhalt nur vom “Hörensagen” und kann
mit Sicherheit nicht alle Fragen zum Fall beantworten. Die Einzelheiten kennen meist nur die Parteien. Dies ist ein Grund.
Der Hauptgrund dürfte aber wohl sein, dass das Arbeitsgericht häufig den Fall durch gütliche Einigung in der Güteverhandlung
erledigen möchte, was ja auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Wenn nun aber eine Partei fehlt,wirkt sich dies meist negativ
auf einen evtl. aus.
Es ist nicht möglich vorher alle Vergleichsmöglichkeiten mit dem Mandanten zu besprechen. Das Gericht oder auch die schlagen machmal einen Vergleich vor, der vorher nicht
erörter wurde. Sind beide Seiten da, ist dies kein Problem man kann den kurzfristig erörtern. Ist wenigstens eine Partei nicht vor Ort, schließt der Rechtsanwalt dieser
Partei meistens nur einen Vergleich auf Widerruf, der dann später – erfahrungsgemäß – auch oft widerrufen ist. Das Ergebnis ….. eine
gütliche Einigung wird erschwert.
Häufig verweisen die Rechtsanwäl…
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