Ich wäre ja gekommen, wenn ich gewollt hätte (OLG Oldenburg v. 17.01.2012)
Kanzlei und Recht | 28. Februar 2012 — Zu einer strafrechtlichen Berufungsverhandlung war der Angeklagte nicht erschienen. Das Gericht hatte daraufhin seine Berufung …
Eine Voraussetzung, um das Ausbleiben zur Berufungsverhandlung im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO genügend zu entschuldigen, ist grundsätzlich, dass der Angeklagte überhaupt bereit ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg jetzt einen Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt. In dem entschiedenen Fall war der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung bei dem Landgericht Osnabrück trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Sein Verteidiger, der mit ihm telefoniert hatte, erklärte, der Angeklagte pflege einen Angehörigen in Berlin, weshalb er zur Berufungsverhandlung nicht erscheinen könne. Das Landgericht verwarf darauf die Berufung des Angeklagten , weil dieser der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei. Gegen diese Entscheidung beantragte der Angeklagte beim Landgericht erfolglos Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungsverhandlung mit der Begründung, er habe an akuten Epilepsieanfällen gelitten. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat der Angeklagte sofortige Beschwerde erhoben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass der Angeklagte allein aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen konnte. Zwar hat er ein u.a. ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem es heißt: „Herr F… war am 17.10.2011 in meiner hausärztlichen Behandlung. Diagnose: Epilepsie bei Z. n. epiduralem Hämatom 1986. Er berichtet mir glaubhaft von einem epileptischen Anfall kurz nach dem Aufstehen. Es kam und kommt auch immer wieder zu solchen Ereignissen, da die Einstellung des neurologischen Medikamentes insuffizient ist, vermutlich durch Mangel an Compliance. Eine Fahrt nach Oldenburg (gemeint: Osnabrück) zur Wahrnehmung des Gerichtstermins war an diesem Tag bzw. in diesem Zeitraum (Oktober 2011) nicht möglich.“
Auch hierdurch hat der Angeklagte aber weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Umstände, die es möglich erscheinen ließen, dass der Angeklagte – ohne den ihm bescheinigten Anfall von Epilepsie vom 17. Oktober 2011 – zum Verhandlungstermin in Osnabrück hätte erscheinen wollen, sind nach wie vor nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Seinem Verteidiger hatte er am Abend des 16. Oktober 2011 erklärt, er könne nicht zum Termin erscheinen, weil er einen Angehörigen in Berlin pflege. Der Verhandlungstermin in Osnabrück sollte um 10.30 Uhr beginnen, so dass der Angeklagte schon tags zuvor hätte Vorsorge treffen müssen, rechtzeitig von Berlin nach Osnabrück zu gelangen. Dass er dies getan, jedoch am rechtzeitigen Fahrtantritt aufgrund eines plötzlichen epileptischen Anfalls gehindert war, hat er nicht glaubhaft gemacht. Der von der Ärztin bescheinigte, nach dem Aufstehen am 17. Oktober 2011 eingetretene ep…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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