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Nichterfüllung bei Ebay-Kauf

am 04.08.2005 von http://www.ra-blog.de

“Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.” OLG Oldenburg (Aktenzeichen: 8 U 93/05), 12 O 2731/04 Landgericht Osnabrück
Der Beklagte bot im Mai 2004 bei Ebay einen Pkw an und beendete unter Streichung des Höchstgebots des Klägers (4.500,50 €) die Auktion vorzeitig, da er Mängel festgestellt hatte. Der Kläger behauptete einen Zeitwert des Pkw von min. 12.000,- € und verlangte Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Differenz (7.499,50 €). Das LG hatte die Klage abgewiesen. Nach gestrigem Urteil des OLG wird der Pkw mit 7.000,- € bewertet und der Beklagte hat Schadenersatz i.H.v. 2.499,50 € zu zahlen. Das Gericht bezieht sich u.a. auf § 9 Ziffer 3 der Ebay-Grundsätze (AGB) nach dem bei vorzeitiger Beendigung eines Angebots zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag zustande kommt. Der vom Beklagten geltend gemachten Anfechtung folgt das Gericht nicht, da der am Pkw eingetretene Schaden (es lief Öl aus) als unwesentlich betrachtet wurde.
Dem Verkäufer war anscheinend der häufig praktizierte Trick “Pushen-Streichen-Beenden” - welcher natürlich gegen § 10 Nr. 2 der AGB (Shill-Bidding) verstößt - nicht bekannt. Wenn ein Freund den Kläger vor Angebotsbeendigung überboten hätte …

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